Der BGH sieht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit 1999 als rechtsfähig an. Sie kann also auch eigenes Immobilienvermögen haben. Eine Entscheidung des II. Zivilsenats vom 25.9.2006 stellt fest: „Klar ist nach der neueren Rechtsprechung, dass materiell-rechtlich das Eigentum an einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zusteht.” Sehr deutlich betont der Senat, es komme „nicht ernsthaft in Betracht“, dass es neben dem Gesellschaftsvermögen noch eine Form des Gesellschafter-Gesamthandseigentums oder des Gesellschafter-Bruchteilseigentums gebe.
Dieser Sichtweise entsprechend wird das formelle Grundbuchrecht interpretiert. § 47 GBO ordnet an, das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis zu bezeichnen, wenn ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden soll. Im Grundbuch werden demzufolge die einzelnen Gesellschafter (!) mit dem Zusatz „als GbR“ eingetragen. Forsch spricht der Senat aus, damit sei für den Rechtsverkehr „unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass Eigentümerin der Liegenschaft die GbR ist”. — Die Entscheidung nimmt keine Stellung zu der streitigen Frage, ob auch die GbR selbst als Eigentümerin eingetragen werden könnte (offen gelassen vom IXa. Senat des BGH NJW 2004, 3632; abl. zuletzt LG Aachen v. 29.5.2006 – 3 T 455/05)
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