Das lange erwartete Urteil zur Haftung von Anlegern, die sich mittelbar über einen (Treuhand-)Kommanditisten an einer KG beteiligen, ist gesprochen (Pressemitteilung v. 22.3.). Sie haften, wenn und soweit die Einlage dem Kommanditisten zurückgewährt wurde (Ausschüttungen trotz Verlusten!). Der Kommanditist muss den Gläubigern für die Schulden der KG in Höhe seiner (zurückgezahlten) Einlage haften (§ 171 I HGB) – und er hat insoweit einen Freistellungsanspruch gegen die Anleger, denen die Beträge zuflossen. In den BGH-Fällen war es etwas komplizierter, da sich die Gesellschaften in der Insolvenz befanden. Es war auch noch (bejahend) darüber zu befinden, ob dieser Freistellungsanspruch an den Insolvenzverwalter abgetreten werden konnte.
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