Bilanzpublizität: Fluch oder Segen?

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen ihre Rech­nungs­le­gung beim Bun­des­an­zei­ger ein­rei­chen (§ 325 HGB); sie ist für jeder­mann im Unter­neh­mens­re­gis­ter abruf­bar (§ 8b HGB). Diese Art der Offen­le­gung hat das EHUG (2007) ein­ge­führt, fer­ner wurde die Sank­tion (Ord­nungs­geld, § 335 HGB) ver­schärft. Die Rechts­lage beruht weit­hin auf EU-Richt­li­nien. Ob es eine gute Idee ist, auch die kleinste GmbH zur Offen­le­gung von Bilanz und GuV zu zwin­gen, bleibt umstrit­ten. In der EU-Kom­mis­sion wird über die Abschaf­fung der Bilanz­pu­bli­zi­tät für Kleinst­un­ter­neh­men nach­ge­dacht, aber diese Initia­tive scheint ange­sichts der unter­schied­li­chen Publi­zi­täts­tra­di­tio­nen nicht vor­an­zu­kom­men. — Ste­fan Schlauß vom Bun­des­amt für Jus­tiz wies ges­tern auf der 4. Rhei­ni­schen Gesell­schafts­rechts­kon­fe­renz dar­auf hin, dass seit dem EHUG die Publi­zi­täts­pflicht von 90% der Unter­neh­men erfüllt werde (zuvor nur 5 – 10%). Aller­dings gibt es (für die Bilanz­ge­schäfts­jahre 2007 und 2008) auch jeweils ca. 120 000 Ord­nungs­geld­ver­fah­ren. Diese Ver­fah­ren betref­fen zu 95% kleine Gesell­schaf­ten i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB. Für eine Ermes­sens­ent­schei­dung bei der Frage, ob ein Ord­nungs­geld fest­zu­set­zen sei, sah er keine Grund­lage. Das LG Bonn wurde per­so­nell um 11 Rich­ter­stel­len aus­ge­baut, um über die hohe Zahl der Beschwer­den zu befin­den. S. Folien. — Prof. Dr. Pries­ter äußerte sich nach Prü­fung der Pro- und Con­tra-Argu­mente im Ergeb­nis ableh­nend zu der gegen­wär­ti­gen Total­of­fen­heit. Bilanz­pu­bli­zi­tät sollte es nur für kapi­tal­markt­ori­en­tierte Unter­neh­men geben. Der Aus­bau indi­vi­du­elle Ein­sichts­an­sprü­che von Gesell­schaf­tern und Gläu­bi­gern sei vor­an­zu­trei­ben. — Dr. Kuntze-Kauf­hold (Jus­ti­tiar markt intern Ver­lag) kri­ti­sierte die sei­ner Ansicht nach über­zo­ge­nen Rege­lun­gen und plä­dierte dafür, die Auto­no­mie mit­tel­stän­di­scher bör­sen­un­ab­hän­gi­ger Kapi­tal-gesell­schaf­ten bes­ser zu schüt­zen. Die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Ver­wal­tungs­pra­xis im Ord­nungs­geld­ver­fah­ren sah er ver­schie­dent­lich nicht gewahrt. Seine Repa­ra­tur­vor­schläge”: Ord­nungs­geld ist als Zwangs­geld im Jus­tiz­ver­wal­tungs­ver­fah­ren nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen herabzusetzen/​aufzuheben; Amnes­tie für kleine und mitt­lere Unter­neh­men bei unver­hält­nis­mä­ßig hohen, rechts­kräf­tig gewor­de­nen Ord­nungs­gel­dern; Ein­füh­rung einer Här­te­fall­re­ge­lung und Befrei­ung für Kleinst­un­ter­neh­men; Weg­fall der Doppelpublizität. 

Aktua­li­sie­rung: Der Vor­trag von Prof. Pries­ter kann nun auch als Video abge­ru­fen werden.

3 Kommentare

  1. Es sei mir gestat­tet dar­auf hin­zu­wei­sen, dass in der Rechts­wirk­lich­keit die inhalt­lich bereits erheb­lich erleich­ter­ten Offen­le­gungs­pflich­ten für kleine Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (vgl. § 326 HGB) durch eine offen­bar sehr laxe Hand­ha­bung des Bun­des­am­tes für Jus­tiz (BFJ) im Zusam­men­wir­ken mit dem Betrei­ber des (elek­tro­ni­schen) Bun­des­an­zei­gers (BA) noch wei­ter her­un­ter geschraubt wer­den. Erst unlängst musste ich wie­der fest­stel­len, dass der Betrei­ber des BA erst auf mei­nen Hin­weis hin das BFJ von der Nicht­of­fen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses 2008 durch eine (kleine) AG infor­mierte. Zu die­sem Zeit­punkt war die Frist für die Offen­le­gung (kon­kret gem. § 325 HGB: 31.12.2009) jedoch schon über 6 Monate (!) abge­lau­fen. Das BfJ lei­tete nach einer wei­te­ren Ver­zö­ge­rung von meh­re­ren Wochen das Ord­nungs­geld­ver­fah­ren gegen die AG ein. Dies bedeu­tet in con­creto jedoch nur, dass eine wei­tere Offen­le­gungs­frist von 6 Wochen gewährt wird (§ 335 Abs. 3 HGB). Dar­auf­hin wurde der JA 2008 im Okto­ber 2010 offen­ge­legt und anschlie­ßend im Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­licht, ohne dass ein Ord­nungs­geld ver­hängt wurde. Dass es sich hier­bei wohl nicht um eine Aus­nahme han­delt, bestä­tigte sich in der ver­gan­ge­nen Woche. Der JA 2008 einer (klei­nen) GmbH wurde durch diese erst Ende Sep­tem­ber offen­ge­legt und im Okto­ber 2010 im BA ver­öf­fent­licht. Man kann davon aus­ge­hen, dass diese Ver­wal­tungs­pra­xis den betrof­fe­nen Unter­neh­men resp. deren Wirt­schafts­prü­fern mitt­ler­weile bekannt ist. Ein wesent­li­ches Ziel der Offen­le­gungs­pflicht von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten läuft damit aber voll­kom­men leer. Was soll ein (zukünf­ti­ger) Gläu­bi­ger im Okto­ber 2010 denn noch mit Zah­len vom 31.12.2008 anfan­gen? Die behaup­tete Unver­hält­nis­mä­ßig­keit der Ver­wal­tungs­pra­xis im Ord­nungs­geld­ver­fah­ren folgt nach mei­ner per­sön­li­chen Erfah­rung des­halb bereits aus der offen­sicht­li­chen Unge­eig­net­heit der gesam­ten Rege­lung. Wenn man gedenkt, den Gläu­bi­ger­schutz wei­ter­hin der­art sträf­lich zu ver­nach­läs­si­gen, dann kann und sollte man sich und den betrof­fe­nen Unter­neh­men das Ver­fah­ren in der Tat erspa­ren! Neue Rich­ter­stel­len benö­ti­gen wir für diese Farce jeden­falls nicht.

  2. Hallo Tino Glass,
    haben Sie jemals selbst ein Unter­neh­men gegrün­det oder geführt? Wis­sen Sie eigent­lich, was ein Klein(st)unternehmen ist und was es in der Pra­xis für den­je­ni­gen, der bspw. 2 Arbeits­plätze schafft, bedeu­tet, der­art sinn­ent­leere Vor­schrif­ten erfül­len zu müs­sen? Auf unsere Bilanz gibt uns nie­mand Geld, weil wir per se zu klein sind, da hilft auch die Offen­le­gung nicht. Aber eine Offen­le­gung ohne Steu­er­be­ra­ter ist so gut wie unmög­lich (haben Sie mal ver­sucht, die XML-For­mu­lare des Unter­neh­mens­re­gis­ters zu bewäl­ti­gen?), so dass das ganze für Klein(st)unternehmen nicht nur eine per­so­nelle, son­dern mal wie­der finan­zi­elle Belas­tung dar­stellt, der für schüt­zens­werte Kreise (ein künf­ti­ger Gläu­bi­ger”, was auch immer Sie damit mei­nen mögen, ist da nicht umfasst) bei die­ser Unter­neh­mens­art kei­nen mess­ba­ren Vor­teil ergibt.

  3. Hallo Herr Unternehmer,

    gesetz­lich geschaf­fene Trans­pa­renz ist mei­nes Erach­tens ein (!) not­wen­di­ges und taug­li­ches Kor­re­lat der kapi­tal­ge­sell­schafts­recht­li­chen Beschrän­kung der Haf­tung (vgl. für die GmbH § 13 Abs. 2 GmbHG). Die Anga­ben in einem (zeit­nah) ver­öf­fent­lich­ten Jah­res­ab­schluss kön­nen dem Bilanz­kun­di­gen grund­sätz­lich einen Über­blick über die Ver­mö­gens- und Finanz­lage der Gesell­schaft ver­mit­teln und ent­hal­ten oft­mals auch wei­tere Anhalts­punkte, wel­che einem (poten­ti­el­len) Gläu­bi­ger vor und nach Ver­trags­schluss sowie in Vor­be­rei­tung einer Zwangs­voll­stre­ckung dien­lich sein kön­nen. Ob die kon­krete gesetz­li­che Pflicht zur Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses in den §§ 325 ff. HGB und deren prak­ti­sche Hand­ha­bung hin­ge­gen zu einer wirk­li­chen Ver­bes­se­rung des Gläu­bi­ger­schut­zes (Schutz­sub­jekte: gegen­wär­tige und zukünf­tige Gläu­bi­ger) bei­tra­gen, wagte ich bereits zu bezwei­feln und hatte in die­sem Zusam­men­hang über eigene aktu­elle Erfah­run­gen berich­tet. Im Übri­gen gestat­tet die der­zei­tige Rechts­lage auch Klein­un­ter­neh­mern den Markt­ein­tritt, ohne diese anschlie­ßend den betref­fen­den Rech­nungs­le­gungs­pu­bli­zi­täts­pflich­ten zu unter­wer­fen (vgl. z.B. für die Offen­le­gungs­pflich­ten von Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten und Ein­zel­kauf­leu­ten die hohen Schwel­len­werte in § 1 Publi­zi­täts­ge­setz). Dafür müsste der Klein­un­ter­neh­mer frei­lich auf das Pri­vi­leg der Haf­tungs­be­schrän­kung ver­zich­ten. Ich selbst bin Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter einer OHG und hafte damit per­sön­lich für sämt­li­che Ver­bind­lich­kei­ten mei­ner Gesell­schaft (§ 128 HGB). Es gibt in Deutsch­land sogar gestan­dene Unter­neh­mer­per­sön­lich­kei­ten, die eine Rück­kehr zum Grund­satz der per­sön­li­chen Haft­bar­keit des Unter­neh­mers pro­pa­gie­ren. Als rechts­prak­ti­sches Bei­spiel sei hier­bei der Chef des Beklei­dungs­her­stel­lers Tri­gema, Wolf­gang Grupp, genannt, der erst unlängst den Rechts­form­wech­sel sei­nes Unter­neh­mens von der Tri­gema GmbH & Co. KG in die Tri­gema Inh. W. Grupp e. K. bekannt gege­ben hat (http://​www​.focus​.de/​f​i​n​a​n​z​e​n​/​n​e​w​s​/​u​n​t​e​r​n​e​h​m​e​n​/​b​e​k​l​e​i​d​u​n​g​s​h​e​r​s​t​e​l​l​e​r​-​t​r​i​g​e​m​a​-​c​h​e​f​-​h​a​f​t​e​t​-​m​i​t​-​s​e​i​n​e​r​-​e​i​g​e​n​e​n​-​v​i​l​l​a​_​a​i​d​_​577683​.​h​tml). Eine gänz­li­che Abschaf­fung der kapi­tal­ge­sell­schafts­recht­li­chen Haf­tungs­be­schrän­kung lässt sich m.E. ins­be­son­dere unter volks­wirt­schaft­li­chen Gesichts­punk­ten nicht über­zeu­gend ver­tre­ten. Ich hielte jedoch — gerade vor dem Hin­ter­grund der nach wie vor ernüch­tern­den Insol­venz­sta­tis­tik (vgl. für das Jahr 2009 die ent­spre­chen­den Anga­ben im Sta­tis­ti­schen Jahr­buch 2010, S. 501 ff., abruf­bar unter
    http://​www​.desta​tis​.de/​j​e​t​s​p​e​e​d​/​p​o​r​t​a​l​/​c​m​s​/​S​i​t​e​s​/​d​e​s​t​a​t​i​s​/​S​h​a​r​e​d​C​o​n​t​e​n​t​/​O​e​f​f​e​n​t​l​i​c​h​/​B​3​/​P​u​b​l​i​k​a​t​i​o​n​/​J​a​h​r​b​u​c​h​/​S​t​a​t​i​s​t​i​s​c​h​e​s​J​a​h​r​b​u​c​h​,​p​r​o​p​e​r​t​y​=​f​i​l​e​.​pdf) und der unlängst durch das MoMiG (GmbH-Novelle 2008 mit der Ein­füh­rung der UG (haf­tungs­be­schränkt) etc.) ten­den­ti­ell bewirk­ten Absen­kung des Gläu­bi­ger­schutz­ni­veaus — einen gene­rel­len Ver­zicht auf die gestei­ger­ten Offen­le­gungs­pflich­ten bei sog. Klein­un­ter­neh­men für ebenso kon­tra­pro­duk­tiv bzw. ein fal­sches Signal (siehe zur Erwä­gung einer dies­be­züg­li­chen Option für die Mit­glied­staa­ten den RiL-Vor­schlag der EU-Kom­mis­sion zur Ände­rung der Richt­li­nie 78/660/EWG v. 26.02.2009, abruf­bar unter http://​ec​.europa​.eu/​i​n​t​e​r​n​a​l​_​m​a​r​k​e​t​/​a​c​c​o​u​n​t​i​n​g​/​d​o​c​s​/​n​e​w​s​/​l​e​g​a​l​_​p​r​o​p​o​s​a​l​_​d​e​.​pdf). Allen­falls sollte man eine tem­po­räre Frei­stel­lung ech­ter (!) Klein-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (fer­ner wohl auch GmbH & Co. KG etc.) ab Grün­dung in Betracht zie­hen. Nichts­des­to­trotz würde zumin­dest das Finanz­amt auf die Ein­rei­chung der Steu­er­bi­lanz und der GuV-Rech­nung bestehen.

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