Briefwahl und Online-Teilnahme an der HV

Die Brief­wahl” (§ 118 II AktG) ist 2014 von zwei Drit­teln der DAX30-Gesell­schaf­ten ange­bo­ten wor­den (s. diese Erhe­bung); 2015 kom­men noch einige dazu, u.a. die Deut­sche Tele­kom AG. Brief­wahl ist eine flotte Sache, die via Inter­net kur­zer­hand erle­digt ist (habe das real und live in der Vor­le­sung demons­triert). Frag­lich ist, wieso dane­ben noch ein gro­ßer Auf­wand mit dem gesell­schafts­be­nann­ten Ver­tre­ter betrie­ben wird (§ 134 III 5 AktG). Warum über Eck, wenn es auch direkt geht? 

Die Aus­ge­stal­tung der Brief­wahl” (bes­ser for­mu­liert das öster­rei­chi­sche Akti­en­ge­setz: Fern­ab­stim­mung) ist über­aus ver­schie­den. Man­che Gesell­schaf­ten behar­ren auf dem Post­brief, über­wie­gend wird die Stimm­ab­gabe über ein Inter­net­por­tal ermög­licht. Auch der letzt­mög­li­che Zeit­punkt für den Ein­gang der Stimme ist unter­schied­lich bestimmt (Vor­tag HV, Beginn HV, Beginn der Abstim­mung in der HV). Für den Aktio­när mag das etwas müh­sam sein, denn er muss die Erläu­te­run­gen der jewei­li­gen Gesell­schaft genau stu­die­ren. Dass sich ein bun­tes Bild ergibt, ist den­noch eine gute Sache und genau so gewollt: Die Gesell­schaf­ten kön­nen ihre eige­nen Lösun­gen anbie­ten, eine beste Pra­xis” wird sich her­aus­bil­den und sich ggf. in eini­gen Jah­ren als Kodex-Emp­feh­lung niederschlagen. 

Wenig geheuer ist den DAX30-Gesell­schaf­ten die Online-Teil­nahme1182 AktG). In ängst­li­cher Büro­kra­ten­spra­che heißt es etwa bei Thys­sen­Krupp: Ange­sichts bestehen­der Beden­ken zur tech­ni­schen Umset­zung sowie zur Rechts- und Abwick­lungs­si­cher­heit wurde von die­ser Mög­lich­keit jedoch bis­lang kein Gebrauch gemacht.” Die bestehen­den Beden­ken” haben ges­tern die Mün­che­ner Rück­ver­si­che­rungs- AG nicht davon abge­hal­ten, ihre HV dem Online-Aktio­när zu öff­nen (s. Hin­weise für die Online-Teil­nahme), ebenso wird es (wie schon 2014) der Pio­nier, die SAP AG hal­ten. Die Online-Teil­neh­mer kön­nen ihre Stimme auf die­sem Wege abge­ben, im Grunde also Brief­wahl” aus­üben. Inso­weit unter­schei­den sich die bei­den Vari­an­ten nur darin, dass die Online-Aktio­näre in das Teil­neh­mer­ver­zeich­nis gelan­gen, die Fern­ab­stim­men­den nicht. 

Diese Erfah­run­gen und Ent­wick­lun­gen wer­den im Okto­ber eine Kon­fe­renz beschäf­ti­gen, wel­che die EU-Gene­ral­di­rek­tion Jus­tiz ankün­digt: Under the panel on the use of digi­tal tools in the area of cor­po­rate gover­nance, the Com­mis­sion wish to dis­cuss the fol­lowing topics: elec­tro­nic voting, elec­tro­nic plat­forms for col­la­bo­ra­tion bet­ween com­pa­nies and inves­tors as well as bet­ween inves­tors and simi­lar tools.”

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