(Bundes-)Richter und Nebentätigkeit

Die Wirt­schafts­wo­che” und (text­gleich) das Han­dels­blatt haben die Vor­trags- und Tagungs­teil­nah­men von Bun­des­rich­tern zu skan­da­li­sie­ren ver­sucht. Unter ande­rem wird der Vor­sit­zende des II. Zivil­se­nats aufs Korn genom­men, weil er auch Vor­stands­mit­glied der Gesell­schafts­recht­li­chen Ver­ei­ni­gung (VGR) ist. Und etwas Tratsch über per­sön­li­che Bezie­hun­gen darf natür­lich nicht feh­len … . Die Bei­spiele sind z.T. neu, die Ange­le­gen­heit als sol­che nicht: Ist die deut­sche Rich­ter­schaft gefan­gen im Netz von Lob­by­is­ten?” Diese Frage stellt und ver­neint (zu Recht) Prof. Dr. Mar­tin Hens­s­ler in einem wohl­ab­ge­wo­gen-nüch­ter­nen Gast­kom­men­tar in der aktu­el­len Aus­gabe Der Betrieb”:

(…) Es ist tra­di­tio­nell die Stärke der deut­schen Rechts­kul­tur, dass sich Juris­ten aller Pro­fes­sio­nen in den fach­li­chen Dis­kurs ein­brin­gen und dass — etwa auf den Deut­schen Juris­ten­ta­gen — alle Berufs­grup­pen mit­ein­an­der und nicht nur in geschlos­se­nen Zir­keln unter­ein­an­der dis­ku­tie­ren. Rich­ter sind daher selbst­ver­ständ­lich auf­ge­for­dert, auf Anwalts­kon­gres­sen und Prak­ti­ker­ta­gun­gen der Wirt­schaft sowie der Ver­brau­cher­ver­bände, auf Gewerk­schafts­kon­gres­sen ebenso wie auf Tagun­gen der Arbeit­ge­ber­ver­bände ihre Sicht­weise und ihren spe­zi­fi­schen Erfah­rungs­schatz beizusteuern. 

Es ist daher nicht nur wün­schens­wert, son­dern unver­zicht­bar, dass Rich­ter aller Gerichts­bar­kei­ten und Instan­zen bereit sind, Tagun­gen aktiv mit­zu­ge­stal­ten und das juris­ti­sche Schrift­tum zu berei­chern. Posi­tiv zu bewer­ten ist es, wenn Rich­ter sich in die the­ma­ti­sche Pla­nung nicht kom­mer­zi­el­ler Tagun­gen ein­brin­gen und ehren­amt­lich im Vor­stand sol­cher Tagungs­ver­an­stal­ter aktiv sind. Senats­vor­sit­zen­den des BGH vor­zu­wer­fen, dass sie mit einem der­ar­ti­gen ehren­amt­li­chen Enga­ge­ment zwei­fel­hafte Inter­es­sen ver­folg­ten, weil dem Vor­stand auch erfolg­rei­che Anwälte ange­hö­ren, erscheint mir vor die­sem Hin­ter­grund nicht gerechtfertigt. 

Die Rich­ter­schaft pro­fi­tiert ihrer­seits, wenn sie sich für den Stand der wis­sen­schaft­li­chen Debatte inter­es­siert, aber auch für die Fol­ge­pro­bleme, die ihre Recht­spre­chung auf­wirft. Nur der breit infor­mierte, für die Dis­kus­sion auf­ge­schlos­sene Rich­ter, der die Erkennt­nisse des Schrift­tums in sei­nen Urtei­len ver­wer­tet, kann sei­nen ver­ant­wor­tungs­vol­len Beruf über­zeu­gend ausüben. (…) 

Aller­dings ist von der Rich­ter­schaft beson­de­res Fin­ger­spit­zen­ge­fühl gefor­dert. Ihre Rolle als unab­hän­gige und unpar­tei­li­che Organe der Rechts­pflege ver­langt ihnen ein erhöh­tes Maß an Zurück­hal­tung ab. Die Gefahr, von Inter­es­sen­ver­bän­den umgarnt zu wer­den, muss jeder Rich­ter sehr ernst nehmen. …”

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