Bundesrat: Zuständigkeit des OLG für Anfechtungsklagen und Spruchverfahren

Für akti­en­recht­li­che Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­kla­gen sowie für Spruch­ver­fah­ren soll nach einer heute vom Bun­des­rat beschlos­se­nen Geset­zes­in­itia­tive das Ober­lan­des­ge­richt zustän­dig sein. Die Ver­la­ge­rung der Ein­gangs­zu­stän­dig­keit zum Ober­lan­des­ge­richt soll das Droh­po­ten­zial der Beschluss­män­gel­kla­gen redu­zie­ren und den rechts­kräf­ti­gen Abschluss die­ser Ver­fah­ren beschleu­ni­gen.” (Begrün­dung)

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