Starre Geschlechterquote im Aufsichtsrat nur mit Qualifikations- und Härteklauseln verfassungsgemäß

Die Stif­tung Fami­li­en­un­ter­neh­men hat soeben ein ver­fas­sungs­recht­li­ches Gut­ach­ten ver­öf­fent­licht über Die Geschlech­ter­quote für die Pri­vat­wirt­schaft — zum Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­jus­tiz- und Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­ri­ums”. Der Ver­fas­ser ist Prof. Dr. Kay Wind­thorst von der Uni­ver­si­tät Bay­reuth. Er kommt zu dem Ergeb­nis, dass die geplante starre 30%-Quote unan­ge­mes­sen sein kann und gegen das Gebot der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ver­sto­ßen kann. Das könne durch eine Här­te­klau­sel ver­mie­den wer­den. Sie habe sich ins­be­son­dere zu bezie­hen auf Fami­li­en­un­ter­neh­men, bei denen die Geschlech­ter­quote zur Kon­se­quenz haben kann, dass das Letzt­ent­schei­dungs­recht der Fami­li­en­ge­sell­schaf­ter im Auf­sichts­rat ent­fällt oder erheb­lich beein­träch­tigt wird. Eine Unan­ge­mes­sen­heit ist jeden­falls dann anzu­neh­men, wenn die Quote dazu führt, dass ein Unter­neh­men wegen des Ver­lus­tes der Ein­wir­kungs­rechte der Fami­li­en­ge­sell­schaf­ter sei­nen Sta­tus als Fami­li­en­un­ter­neh­men einbüßt.” …

Weiterlesen

Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst“ (Leitlinien)

Das BMJV hat heute Leit­li­nien für das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren” zur Geschlech­ter­quote vor­ge­stellt. Zunächst wer­den die Vor­ga­ben im Koali­ti­ons­ver­trag” wie­der­holt (s. dazu hier). Dann fol­gen Vor­stel­lun­gen dazu, wie die Quote umge­setzt wer­den soll. Es wird jeweils nach Anteils­eig­ner- und Arbeit­neh­mer­bank quo­tiert (letz­te­res ist offen­bar ein Pro­blem für Gewerk­schaf­ten). Bei Nicht­ein­hal­tung der Quote sol­len die für das min­der­re­prä­sen­tierte Geschlecht vor­ge­se­he­nen Plätze recht­lich unbe­setzt blei­ben (so. lee­rer Stuhl).” Zum Anwen­dungs­be­reich wird gesagt, es han­delt sich aus­schließ­lich um Akti­en­ge­sell­schaf­ten (AG) und Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten auf Aktien (KGaA).” Da kommt aber noch die SE hinzu … . 

Die Leit­li­nien brin­gen gegen­über den Ankün­di­gun­gen nichts Neues. Sie erschei­nen als Aus­druck der rechts­po­li­ti­schen und rechts­tech­ni­schen Pro­ble­ma­tik, einen Refe­ren­ten­ent­wurf wie ange­kün­digt

Weiterlesen

Fehlerhafte Aufsichtsratswahl: gesetzliche Regelung?

Sollte es eine gesetz­li­che Rege­lung für den Fall geben, dass eine Auf­sichts­rats­wahl gericht­lich ange­grif­fen wird? Mit die­ser Frage hat sich am 27.2.2014 der Ber­li­ner Kreis zum Gesell­schafts­recht (s.u.) befasst. Anlass war das IKB-Urteil des BGH v. 19.2.2013 (II ZR 56/12), das grund­sätz­lich von einem rück­wir­ken­den Amts­ver­lust aus­geht. Ein Teil der Dis­ku­tan­ten war der Auf­fas­sung, ein drin­gen­des Rege­lungs­be­dürf­nis bestehe nicht. Sehr sel­ten werde der gesamte Auf­sichts­rat neu und feh­ler­haft bestellt, knappe Ent­schei­dun­gen in Auf­sichts­rä­ten seien nicht üblich, die Hand­lungs­fä­hig­keit sei somit in der Regel gege­ben, mit den vom BGH gezeig­ten Aus­nah­men könne man arbei­ten. Ein ande­rer Teil sprach sich für ein Ein­grei­fen des Gesetz­ge­bers aus. Inso­weit war man sich …

Weiterlesen

Erheischt anonymes Kapital“ die Montan-Mitbestimmung?

Das Mit­be­stim­mungs­ge­setz möge in Rich­tung des Mon­tan-Mit­be­stim­mungs­ge­set­zes ver­än­dert wer­den. Dies hat der Bun­des­tags­prä­si­dent Lam­mert (CDU) auf einer DGB-Ver­an­stal­tung ange­regt (FAZ v. 13.2.2014). Dann würde das dop­pelte Stimm­recht des (letzt­lich von der Aktio­närs­seite gestell­ten) Auf­sichts­rats-Vor­sit­zen­den gestri­chen. Es käme in Patt-Situa­tio­nen auf das wei­tere Mit­glied” an, das auch als neu­trale Per­son bezeich­net wird. An dem Vor­stoß ist bemer­kens­wert, dass es dazu weder im Koali­ti­ons­ver­trag noch im Wahl­pro­gramm der Par­tei, wel­cher der Vor­schla­gende ange­hört, eine Aus­sage gibt. Daher mag man ihn als ledig­lich rhe­to­ri­schen Ver­suchs­bal­lon anse­hen. Hier inter­es­siert die Begrün­dung, mit der die ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken” vom Bun­des­tags­prä­si­den­ten erkannt und abge­tan wur­den. Erkannt wurde, dass Eigen­tü­mer­rechte arg ein­ge­schränkt wer­den. Aber, so …

Weiterlesen

Der Mythos der segensreichen Frauenquote“ (FAZ)

Ein sehr lesens­wer­ter Arti­kel von Prof. Dr. Lüder Ger­ken in der FAZ v. 18.11.2013, dem ich in allem zustimme:

Theo­rie: Unter­neh­men ste­hen auch auf der Input­fak­tor­seite im Wett­be­werb: Sie kon­kur­rie­ren um Arbeits­kräfte und Kapi­tal. Gerade bör­sen­no­tierte Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten … müs­sen ihre Leis­tungs­fä­hig­keit kon­ti­nu­ier­lich unter Beweis stel­len, um nicht von den Kapi­tal­an­le­gern abge­straft zu wer­den. Dies ver­langt von ihnen, die bes­ten Füh­rungs­kräfte ein­zu­stel­len — unab­hän­gig vom Geschlecht.”

Pra­xis: Die erwähn­ten und wei­tere Stu­dien zei­gen nur eines: Empi­risch lässt sich nicht bele­gen, dass Unter­neh­men mit einem hohen Frau­en­an­teil in den Füh­rungs­eta­gen erfolg­rei­cher seien.”

Poli­tik: Warum maßt sich die Poli­tik an, die Auf­sichts­räte umzu­mo­deln? Das finan­zi­elle Desas­ter der staat­li­chen Lan­des­ban­ken war mög­lich, weil in deren Auf­sichts­rä­ten …

Weiterlesen

Fehlerhafte AR-Wahl: ein Gesetzesvorschlag

Das Urteil des BGH v. 19.2.2013, II ZR 56/12 (IKB), wonach bei erfolg­rei­cher Anfech­tung der Wahl eines Auf­sichts­rats die Bestel­lung grund­sätz­lich rück­wir­kend ent­fällt, führt zu anhal­ten­den Dis­kus­sio­nen. Für Haf­tung, Pflich­ten und Ver­gü­tung soll die Rück­wir­kung nicht gel­ten, aber und vor allem für die Stimm­ab­gabe im AR. Die h.M. in der Lite­ra­tur favo­ri­siert dage­gen eine Lösung über die Lehre vom feh­ler­haf­ten Organ. Ein­ge­hend dazu jetzt Kief­ner im Köl­ner Kom­men­tar zum AktG, 3. Aufl. 2013, § 252 Rn. 11 ff. Aus der ver­fah­re­nen Lage wird man ohne den Gesetz­ge­ber nicht mehr her­aus­kom­men. Wie ver­schie­dent­lich zu hören ist, gibt es wohl eine Bereit­schaft zu sol­chen Rand­kor­rek­tu­ren”.

Daher sei nach­fol­gend …

Weiterlesen

Der Aufsichtsratsvorsitzende kann nicht ruhen“

Der Vor­sit­zende des Auf­sichts­ra­tes der Bay­ern Mün­chen Akti­en­ge­sell­schaft solle sein Amt ruhen” las­sen, bis über des­sen Steu­er­an­ge­le­gen­heit ent­schie­den sei. So berich­ten Medien (z.B. hier) über Erwä­gun­gen aus dem Auf­sichts­rat der Gesellschaft.
Aber ein Ruhen­las­sen” kennt das Akti­en­ge­setz nicht. 

Der Auf­sichts­rat (AR) hat aus sei­ner Mitte einen Vor­sit­zen­den zu bestim­men (§ 1071 AktG). Er kann ihn auch wie­der abbe­ru­fen. Ein mit der erfor­der­li­chen Mehr­heit gefass­ter Abbe­ru­fungs­be­schluss ist sofort wirk­sam (ent­spre­chend § 84 III 4 AktG). Die abbe­ru­fene Per­son bleibt AR-Mit­glied, aber eben nicht mehr als Vorsitzender. 

Der AR-Vor­sit­zende kann jeder­zeit und unab­hän­gig vom Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des sein Amt nie­der­le­gen, ohne damit aus dem AR aus­schei­den zu müs­sen (Mertens/​Cahn

Weiterlesen