Bei einer Blockchain werden Daten auf verschiedene Server übertragen (distributed ledgers) und dort in einer spezifischen Reihenfolge gespeichert. Dies schützt vor Manipulation, denn es müssten zahlreiche Server gleichzeitig gehackt werden. Die (bislang gezeigte) Zuverlässigkeit dieser Technologie ermöglicht Anwendungen im Unternehmens- und Finanzmarktbereich. Die gespeicherte Position kann als Währungseinheit dienen (Bitcoin) oder als Mitgliedsausweis (Token). Mit der Verteilung der Datenblöcke auf Viele im Netz entfällt die Zuständigkeit einer einzigen Stelle (Zentralbank, Zentralverwahrer); auch Intermediäre (z.B. Bank) sind verzichtbar, wenn die Beteiligten durch die Validierung der Datenblöcke für hinreichende Transaktionssicherheit sorgen. Doch nicht nur die große anonyme Blockchain, wie man sie von den Digitalwährungen kennt, sondern auch Anwendungen unter Beteiligung weniger Unternehmen sind denkbar – und …
WeiterlesenKategorie: Internationales Gesellschaftsrecht
Limited vs. UG (haftungsbeschränkt)
Eine Zeitlang war sie in Deutschland groß in Mode: die englische Private Limited Company. Verlässliche Zahlen über den gegenwärtigen Bestand sind nicht zu bekommen. Ein Anbieter spricht davon, mehr als 60 000 deutsche Unternehmer hätten sich für eine Ltd. entschieden. Jedenfalls hat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2008 dagegengehalten. Seine Erfindung, die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” hat ebenfalls eine beeindruckende Karriere hingelegt. Mittlerweile sind deutlich über 70 000 UG (haftungsbeschränkt) in den Handelsregistern eingetragen. Hat also gerade die MoMiG-Reform des GmbH-Rechts (§ 5a GmbHG) die Limited hierzulande zurückgedrängt?
Das bestreitet eine Universitätsstudie aus Kopenhagen/Oxford: „Corporate Mobility in the European Union – A Flash in the Pan? An Empirical Study on the Success of Lawmaking and Regulatory Competition”…
WeiterlesenBGH bekräftigt Sitztheorie
Eine Ltd. aus Singapur mit „Sitz” in Deutschland hat hier einen Anwalt beauftragt, aber nicht bezahlt. Wer schuldet sein Honorar? Der IX. Zivilsenat des BGH (IX ZR 227/06 v. 8.10.2009) sagt: Die für die Gesellschaft Handelnden haften persönlich nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafter haften entsprechend § 128 HGB.
Begründung: „Die Sitztheorie (vgl. BGHZ 53, 181, 183; 78, 318, 334; 178, 192, 196 ff Rn. 19 bis 22) hat der Bundesgerichtshof nur für die Bereiche aufgegeben, in denen nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften im Inland Niederlassungsfreiheit genießen ( BGHZ 153, 353, 355…
WeiterlesenSchweizerische Aktiengesellschaft: es gilt die Sitztheorie!
Vor 2 Jahren lautete hier die Überschrift anders: es gilt die Gründungstheorie! Deren Gültigkeit für eine schweizerische AG hatte das Berufungsgericht (OLG Hamm) angenommen, das letzte Wort in dieser Sache jedoch hat der BGH. Und dieser entscheidet wie in der aktuellen Überschrift vermerkt (Urteil v. 27. Oktober 2008 — II ZR 158/06, zunächst nur Pressemitteilung verfügbar).
„Der Senat ist den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht gefolgt und hat es abgelehnt, die sog. „Gründungstheorie” zugunsten der Klägerin anzuwenden. Er hat vielmehr im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung die Klägerin als schweizerische Aktiengesellschaft wegen des – unterstellten – Verwaltungssitzes in Deutschland als aufgelöst angesehen, sie aber als eine in Deutschland klagebefugte Personengesellschaft behandelt. …
Weiterlesen(K)eine Regelung des grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels durch die geplante IPR-Reform?
Kann eine GmbH oder eine AG (nach Inkrafttreten der IPR-Reform des internationalen Gesellschaftsrechts) im deutschen Register ausgetragen und in einem ausländischen Register (unterstellt: das diesen Vorgang erlaubt) als juristische Person identitätswahrend eingetragen werden?
Ja, sagt das Bundesjustizministerium in einer Pressemitteilung: „Die Gesellschaft kann unter Wahrung ihrer Identität dem Recht eines anderen Staates unterstellt werden, wenn die betroffenen Rechtsordnungen dies zulassen (grenzüberschreitender Rechtsformwechsel). Beispiel: Eine deutsche GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen ihren Sitz nach Frankreich verlegen, indem sie sich als „Société à responsabilité limitée” (S.A.R.L.) in das französische Register eintragen und im deutschen Handelsregister löschen lässt.”
Nein, sagt Kindler in der Februarausgabe von Status:Recht (erscheint am 1.2.). Das deutsche Gesellschaftsrecht (!) lasse einen …
WeiterlesenGesetzliche Einführung der Gründungstheorie geplant
Das BMJ hat einen Referentenentwurf zum Internationalen Gesellschaftsrecht fertiggestellt. Im EGBGB wird danach die Geltung der „Gründungstheorie” generell vorgesehen.
In einer Pressemitteilung schreibt das BMJ: „Die vorgesehenen Regelungen erstrecken die Anwendbarkeit des Gründungsrechts auch auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum angehören. Dies erleichtert weiter die Rechtsanwendung und vermeidet eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Gesellschaften aus verschiedenen Staaten.
Wesentliche Eckpunkte des Entwurfs:
- Gesellschaften, Vereine und juristische Personen unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind (Gesellschaftsstatut). Beispiel: Auf eine in Großbritannien im Handelsregister eingetragene Private Limited Company kommt englisches Recht zur Anwendung, auch wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausschließlich in einer Niederlassung in Deutschland ausübt.