So hieß die Veranstaltung des Deutschen Aktieninstituts e.V. in Frankfurt, bei der ich zum Entwurf eines EHUG vorgetragen habe. Im Gegensatz zum Referentenentwurf vom April 2005 fehlt im Regierungsentwurf vom Dezember 2005 eine Publikationsregelung für Stimmanteilsmeldungen (§ 25 WpHG). Im RefE war noch vorgesehen, dass die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt. Im RegE hat man auf eine Änderung verzichtet. Das bedeutet für die Unternehmen freilich, dass sie künftig drei Dinge tun müssen, wenn ihnen relevante Stimmrechtsanteile mitgeteilt werden: erstens in einem Börsenpflichtblatt publizieren (§ 25 Abs. 1 WpHG); zweitens einen Beleg über die Veröffentlichung an die Bafin übersenden (§ 25 Abs. 3 WpHG); und drittens — das ist neu- das Unternehmensregister informieren (§ 8b Abs. 2 Nr. 9…
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