Transparenzpflichten am Kapitalmarkt”

So hieß die Ver­an­stal­tung des Deut­schen Akti­en­in­sti­tuts e.V. in Frank­furt, bei der ich zum Ent­wurf eines EHUG vor­ge­tra­gen habe. Im Gegen­satz zum Refe­ren­ten­ent­wurf vom April 2005 fehlt im Regie­rungs­ent­wurf vom Dezem­ber 2005 eine Publi­ka­ti­ons­re­ge­lung für Stimm­an­teils­mel­dun­gen (§ 25 WpHG). Im RefE war noch vor­ge­se­hen, dass die Ver­öf­fent­li­chung im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger erfolgt. Im RegE hat man auf eine Ände­rung ver­zich­tet. Das bedeu­tet für die Unter­neh­men frei­lich, dass sie künf­tig drei Dinge tun müs­sen, wenn ihnen rele­vante Stimm­rechts­an­teile mit­ge­teilt wer­den: ers­tens in einem Bör­sen­pflicht­blatt publi­zie­ren (§ 25 Abs. 1 WpHG); zwei­tens einen Beleg über die Ver­öf­fent­li­chung an die Bafin über­sen­den (§ 25 Abs. 3 WpHG); und drit­tens — das ist neu- das Unter­neh­mens­re­gis­ter infor­mie­ren (§ 8b Abs. 2 Nr. 9

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