Nach einem Gesetzentwurf aus dem BMJ soll es künftig eine Variante der (1994 eingeführten) Partnerschaftsgesellschaft geben. Dort haften die Partner (z.B. Rechtsanwälte) gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten; für „berufliche Fehler” kann die Haftung auf den Partner beschränkt werden, der „mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst” war (§ 8 II PartGG). Die Reform will eine zweite Variante einführen: es haftet nur die Partnerschaft mit ihrem Vermögen, wenn sie eine durch Gesetz begründete
Berufshaftpflichtversicherung unterhält; ferner muss der Name mit einem Zusatz („mit beschränkter Berufshaftung”; mBB) versehen sein (§ 8 IV PartGG‑E). Die Mindestsumme der Versicherung muss 2,5 Mio. € je Fall betragen (§ 51a II BRAO‑E).
Das BMJ erklärt…
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