Das Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) ist teilweise seit dem 20.8.2005 und vollständig seit dem 1.11.2005 in Kraft. Bisher sind zwei Verfahren mit 15 Musterfeststellungsanträgen (§ 1 KapMuG) betr. die Deutsche Telekom AG auf dem Wege, wie dem elektronischen Bundesanzeiger vom 17.2.2006 zu entnehmen ist.
Neben dem Fall EM.TV steht offenbar ein weiteres Verfahren bevor. Die Schadenersatzklage eines ehemaligen DaimlerChrysler-Aktionärs (gegen die DaimlerChrysler AG, nicht ‑wie der Beck-Ticker am 17.2. berichtete — „gegen Ex-Konzernchef Jürgen Schrempp”) soll zu einem Musterverfahren werden. Beim Landgericht Stuttgart ist Musterfeststellungsantrag eingereicht worden, teilt die Kanzlei Rotter mit. Es geht dabei um die Frage, ob die Gesellschaft den Rücktritt von Schrempp am 28.07.2006 zu spät mitgeteilt hat.
Der Klägeranwalt schreibt: „Im Verfahren gegen DaimlerChrysler gilt es zu klären, ob das vorzeitige Ausscheiden von Herrn Prof. Schrempp unverzüglich veröffentlicht wurde. Anlegern, die in den Wochen vor dem 28. Juli 2005, 10:32 Uhr, Aktien des Unternehmens verkauft haben, können danach Schadenersatzansprüche gegen die DaimlerChrysler AG gemäß § 37b Abs.1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz geltend machen.”
Anspruchsberechtigt ist nach dem Wortlaut der erwähnten Norm, wer „vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung <der Veröffentlichung> veräußert”. Dass die Gesellschaft ggf. ihrem Aktionär entgangene Kursgewinne ausgleichen muss, ist mir nach wie vor eine fremde Vorstellung.
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