Der Vorsitzende Richter des II. Zivilsenats (Gesellschaftsrecht) des BGH, Prof. Dr. Wulf Goette äußerst sich skeptisch-ablehnend zu großen Teilen der geplanten GmbH-Reform in einem Handelsblatt-Interview:
Das MoMiG sei teilweise ein „Nichtanwendungsgesetz zugunsten von Konzernen” (betr. Kapitalaufbringung durch Hin-und-Her-Zahlen). Von den vorgesehenen Regeln zur verdeckten Sacheinlage „profitieren auch wieder nur die großen Unternehmen, nicht aber die Masse der GmbHs.” Mit der Aufgabe der entsprechenden Anwendung von § 30 GmbHG auf Gesellschafterdarlehen „wird ein weiterer Stein aus unserem Kapitalschutzrecht herausgebrochen.”
Zum Vergleich mit der englischen Limited: „Ich halte unser System für das eigentlich liberalere: Hier kann man eine Gesellschaft gründen, und wenn man sie mit dem versprochenen Haftkapital ausstattet, ist man auf der sicheren Seite. Unter dem angelsächsischen System ist man immer in Gefahr, dass man hinterher in die Haftung genommen wird. Durch die vorgesehene Reform wird, auch wenn sie am präventiven Kapitalschutz festzuhalten verspricht, das deutsche System des Eingangskapitalschutzes stark zurückgefahren. Die Frage ist, ob es dann nicht besser wäre, es überhaupt aufzugeben und Nägel mit Köpfen zu machen, indem man nur noch auf Verhaltenssteuerung der Gesellschafter und Geschäftsführer setzt, also die nachträglich wirkende Haftung effektiv verschärft.”
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