Das MoMiG: ein Nichtanwendungsgesetz zugunsten von Konzernen?

Der Vor­sit­zende Rich­ter des II. Zivil­se­nats (Gesell­schafts­recht) des BGH, Prof. Dr. Wulf Goe­tte äußerst sich skep­tisch-ableh­nend zu gro­ßen Tei­len der geplan­ten GmbH-Reform in einem Han­dels­blatt-Inter­view:

Das MoMiG sei teil­weise ein Nicht­an­wen­dungs­ge­setz zuguns­ten von Kon­zer­nen” (betr. Kapi­tal­auf­brin­gung durch Hin-und-Her-Zah­len). Von den vor­ge­se­he­nen Regeln zur ver­deck­ten Sach­ein­lage pro­fi­tie­ren auch wie­der nur die gro­ßen Unter­neh­men, nicht aber die Masse der GmbHs.” Mit der Auf­gabe der ent­spre­chen­den Anwen­dung von § 30 GmbHG auf Gesell­schaf­ter­dar­le­hen wird ein wei­te­rer Stein aus unse­rem Kapi­tal­schutz­recht herausgebrochen.” 

Zum Ver­gleich mit der eng­li­schen Limi­ted: Ich halte unser Sys­tem für das eigent­lich libe­ra­lere: Hier kann man eine Gesell­schaft grün­den, und wenn man sie mit dem ver­spro­che­nen Haft­ka­pi­tal aus­stat­tet, ist man auf der siche­ren Seite. Unter dem angel­säch­si­schen Sys­tem ist man immer in Gefahr, dass man hin­ter­her in die Haf­tung genom­men wird. Durch die vor­ge­se­hene Reform wird, auch wenn sie am prä­ven­ti­ven Kapi­tal­schutz fest­zu­hal­ten ver­spricht, das deut­sche Sys­tem des Ein­gangs­ka­pi­tal­schut­zes stark zurück­ge­fah­ren. Die Frage ist, ob es dann nicht bes­ser wäre, es über­haupt auf­zu­ge­ben und Nägel mit Köp­fen zu machen, indem man nur noch auf Ver­hal­tens­steue­rung der Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer setzt, also die nach­träg­lich wir­kende Haf­tung effek­tiv verschärft.” 

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .