Der Holdingverein ADAC

Über den ADAC e.V. wird aktu­ell eif­rig dis­ku­tiert. In etli­chen Stel­lung­nah­men ist von Intrans­pa­renz und Ver­krus­tun­gen die Rede. Zum kon­kre­ten Anlass soll hier nichts gesagt, son­dern der Blick auf die Struk­tur” gelenkt wer­den. Es stel­len sich wenigs­tens zwei Fra­gen: Ist der Ide­al­ver­ein die rich­tige Rechts­form für die Hol­ding einer Unter­neh­mens­gruppe und kann das Ver­eins­recht des BGB eine hin­rei­chende Cor­po­rate Gover­nance für eine Kon­zern­spitze bieten?

Der ADAC erklärt auf sei­ner Inter­net­seite, er sei ein Ver­ein, der wie ein Unter­neh­men geführt wird” und gibt eine Unter­neh­mens­dar­stel­lung” als Mobi­li­täts­dienst­leis­ter Num­mer eins in Deutsch­land und Europa”. Die unter­neh­me­ri­schen Tätig­kei­ten erfol­gen durch die ADAC Betei­li­gungs-GmbH, die wie­derum Toch­ter­ge­sell­schaf­ten führt (Ver­si­che­run­gen, Auto­ver­mie­tung, Finanz­dienste, Rei­se­ver­mitt­lung). Diese Unter­neh­mun­gen erziel­ten 2012 einen Umsatz von über 1 Mil­li­arde Euro (Gewinn 85 Millionen)!

1. Der Ide­al­ver­ein als Kon­zern­spitze wurde vor über 30 Jah­ren durch ein umstrit­te­nes Urteil des BGH ermög­licht. Der I. Zivil­se­nat (I ZR 88/80; DB 1982, 2688) befand 1982 in einer wett­be­werbs­recht­li­chen Ent­schei­dung, die Aus­la­ge­rung unter­neh­me­ri­scher Akti­vi­tä­ten auf Toch­ter-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sei ver­eins­recht­lich unbe­denk­lich. Wegen der recht­li­chen und orga­ni­sa­to­ri­schen Tren­nung zwi­schen Ver­ein und Kapi­tal­ge­sell­schaft könne der von die­ser unter­hal­tene Geschäfts­be­trieb dem Ver­ein nicht als eige­ner zuge­rech­net wer­den und lasse des­sen Sta­tus als nicht­wirt­schaft­li­cher Ver­ein unberührt.

Zur öffent­li­chen Rech­nungs­le­gung ist der Hol­ding­ver­ein nicht ver­pflich­tet, so das LG Mün­chen I (Beschl. v. 30.8.2001, DB 2003, 1316). Der ADAC habe keine Unter­neh­mens­ei­gen­schaft i. S. d. § 11 PublG. Der Unter­neh­mens­be­griff des PublG stelle auf eine eigene erwerbs­wirt­schaft­li­che Betä­ti­gung ab. Der ADAC werde auch nicht dadurch zum Unter­neh­men, weil er Gesell­schaf­ter meh­re­rer Kauf­leute (…) ist”.

In der Fach­li­te­ra­tur hat Die­ter Reu­ter im Mün­che­ner Kom­men­tar zum BGB seit jeher vehe­ment wider­spro­chen. Der Autor führt Gesichts­punkte des Gläu­bi­ger­schut­zes, des Mit­glie­der­schut­zes und der Sozi­al­pflich­tig­keit” (ins­bes. Mit­be­stim­mung) gegen Hol­ding­ver­eine an. Schließ­lich hofft er, dass der BGH, nament­lich der für das Ver­eins- und Gesell­schafts­recht eigent­lich zustän­dige II. Senat, Gele­gen­heit zu einer noch­ma­li­gen, weni­ger pro­blem­blin­den Stel­lung­nahme hat” (6. Aufl. 2012, § 21 Rn. 51).

In der Tat ist wenig ein­sich­tig, dass ein Ver­ein, des­sen Zweck nicht auf eine wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb gerich­tet ist” (§ 21 BGB) ohne jede Begren­zung ein wirt­schaft­li­ches Impe­rium aus Toch­ter­ge­sell­schaf­ten auf­bauen kann. Die Kon­struk­tion ist ver­eins- und kon­zern­recht­lich hoch problematisch. 

Zum Gan­zen Leu­sch­ner, Das Kon­zern­recht des Ver­eins, 2011.

2. Auch die interne Orga­ni­sa­tion ist ange­sichts der schie­ren Größe pro­ble­ma­tisch. Der ADAC hat nach eige­nen Anga­ben fast 19 Mil­lio­nen Mit­glie­der. Eine nor­male Ver­samm­lung, die allen Mit­glie­dern zugäng­lich ist, schei­det ersicht­lich aus. Viel­mehr gibt es eine Haupt­ver­samm­lung (HV) als das oberste Organ des Clubs” (§ 11 Sat­zung). Sie wird aus Dele­gier­ten gebil­det, wel­che von den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen der Gaue (Regio­nal­ver­eine) bestellt wer­den. Die HV wählt das Prä­si­dium, das wie­derum die Geschäfts­füh­rung bestellt und anweist (§ 20 Sat­zung). Zusätz­lich gibt es einen Ver­wal­tungs­rat mit eigen­ar­ti­ger Zustän­dig­keit (§ 12 Sat­zung), den neben dem Prä­si­dium die Vor­sit­zen­den der Gaue bilden.

Die in der aktu­el­len Debatte erho­bene For­de­rung, die Len­kungs­struk­tu­ren der Akti­en­ge­sell­schaft auf bestimmte Groß­ver­eine anzu­wen­den, ist zu vor­der­grün­dig. Ent­schei­dend ist, ob und wie der Mit­glie­der­ein­fluss bei mehr­stu­fi­gem Ver­eins­auf­bau zum Tra­gen kommt und dass hin­rei­chend Infor­ma­tio­nen zugäng­lich sind. Hier trifft man das aus der Akti­en­ge­sell­schaft bekannte Phä­no­men der ratio­na­len Apa­thie” des ein­fa­chen Mit­glieds. Wieso soll sich ein Mit­glied des ADAC, dem an einer wirk­sa­men Pan­nen­hilfe gele­gen ist, um die Ver­ein­s­an­ge­le­gen­hei­ten küm­mern? Bei einem nach Mil­lio­nen zäh­len­den Mit­glie­der­be­stand ist ein­sich­tig, dass die Macht bei einem Kreis von Funk­tio­nä­ren und beson­ders Enga­gier­ten liegt, die sich in den Ver­eins­or­ga­nen selbst beru­fen und ergänzen.

Das Ver­eins­recht des BGB ist als für Skat‑, Kegel- Rauch- und Sauf­ver­eine” kon­zi­piert bezeich­net wor­den (Reichs­tags­ab­ge­ord­ne­ter Stad­tha­gen, 1896). Die Groß­ver­eine der dama­li­gen Zeit (Gewerk­schaf­ten!) waren schon damals (z.T. bewusst) nicht erfasst. Heute kann man der Pro­ble­ma­tik des Groß­ver­eins kaum mehr aus­wei­chen. Trans­pa­renz, Tren­nung von ideel­ler und geschäft­li­cher Tätig­keit, Rech­nungs­le­gung und Kon­trolle sind Stich­worte für die wis­sen­schaft­li­che und rechts­po­li­ti­sche Dis­kus­sion. Dann hat auch der gegen­wär­tige Shit­s­torm beim ADAC sein anre­gend Gutes.

(Bei­trag eben­falls erschie­nen im Han­dels­blatt-Rechts­board)

4 Kommentare

  1. Lie­ber Herr Noack, 

    dass das Ver­eins­recht in man­cher­lei Hin­sicht der Exis­tenz vor Groß­ver­ei­nen wie dem ADAC nicht hin­rei­chend Rech­nung trägt, ist sicher­lich zutref­fend (vgl. z.B. die nicht auf ehren­amt­li­che Organ­mit­glie­der beschränk­ten Pri­vi­le­gie­run­gen im Zusam­men­hang mit dem Insol­venz­an­trag und dem Zah­lungs­ver­bot, dazu mein Bei­trag in ZHR 175 (2011), 787 ff.). Auch mag man dar­über nach­den­ken, inwie­weit Struk­tu­ren wie die des ADAC wohl­fahrts­öko­no­misch sinn­voll sind. 

    In mei­ner von Ihnen erwähn­ten Habi­li­ta­ti­ons­schrift, lege ich jedoch dar, dass unter dem Gesichts­punkt der Ver­eins­klas­sen­ab­gren­zung (§§ 21, 22 BGB) nichts gegen eine wirt­schaft­li­che Betä­ti­gung von Ver­ei­nen in (als Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten orga­ni­sier­ten) Töch­tern spricht (S. 126 ff.). Die Kri­tik am ADAC-Urteil ist inso­weit unbe­rech­tigt. Die Haf­tungs­seg­men­tie­rung trägt den Inter­es­sen der Gläu­bi­ger des Ver­eins aus­rei­chend Rech­nung. Warum nach h.L. etwas ande­res gel­ten soll, wenn der Ver­ein über herr­schen­den Ein­fluss ver­fügt, erschließt sich mir nicht (neben­bei bemerkt: hätte die h.L. recht, wäre die viel dis­ku­tierte 50+1‑Regel der Deut­schen Fuß­ball-Liga recht­lich nicht umsetz­bar). Bekann­ter­ma­ßen lässt sich ein fak­ti­scher AG- oder GmbH-Kon­zern ohne wei­te­res so füh­ren, dass man sich als Mut­ter nicht per­sön­lich haft­bar macht. Die von Reu­ter stam­mende Behaup­tung, die Ver­eins­klas­sen­ab­gren­zung diene neben dem Gläu­bi­ger- auch dem Mit­glie­der­schutz (und noch vie­lem mehr), ist durch nichts belegt und auch nicht plau­si­bel, weil ein ent­spre­chen­des Schutz­be­dürf­nis nicht besteht: Wer in einen Ver­ein ein­tritt, weiß was er tut. Nie­mand wird ADAC-Mit­glied und wun­dert sich anschlie­ßend, dass er an des­sen Gewin­nen nicht in Form von Divi­den­den­zah­lun­gen betei­ligt wird. 

    Mit bes­ten Grüßen, 

    Lars Leu­sch­ner

    1. Lie­ber Herr Leuschner,
      ich habe den Hin­weis auf Ihre Schrift text­lich abge­setzt und anders benannt („zum Ganzen”),damit nicht der Ein­druck ent­steht, Sie stün­den für die Gegenmeinung.
      Beste Grüße
      Ihr Ulrich Noack

  2. Auch die Regie­rungs­kom­mis­sion Cor­po­rate Gover­nance hatte im Jahr 2000 ver­sucht, die Frage der wirt­schaft­lich täti­gen Ide­al­ver­eine anzu­schie­ben. In dem sei­ner­zeit ver­sand­ten Fra­gen­ka­ta­log wollte die Regie­rungs­kom­mis­sion u.a. wis­sen, ob der Gesetz­ge­ber die wirt­schaft­li­che Betä­ti­gung von Ide­al­ver­ei­nen im stär­ke­ren Umfang als bis­her beschrän­ken” sollte und ob sich Maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Ver­wal­tungs­kon­trolle und Trans­pa­renz in wirt­schaft­lich täti­gen (Groß-)Vereinen emp­feh­len” (der Fra­gen­ka­ta­log ist abge­druckt bei Baums [Hrsg.], Bericht der Regie­rungs­kom­mis­sion Cor­po­rate Gover­nance, 2001, S. 337). Hin­ter vor­ge­hal­te­ner Hand hieß es damals, dass die Regie­rungs­kom­mis­sion ins­be­son­dere den ADAC in Blick hätte.

    Sei­ner­zeit ver­lief die Dis­kus­sion dann doch im Sande, auch wohl, weil sich der Groß­teil der befrag­ten Sach­ver­stän­di­gen und Ver­bände zu die­sen Fra­gen der Regie­rungs­kom­mis­sion nicht (oder allen­falls nur recht pau­schal) geäu­ßert hatte. Man darf gespannt sein, wie sie heute ver­lau­fen wird!

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