Die Managerbezahlungen“

Die SPD-Arbeits­gruppe zum Thema Ange­mes­sen­heit und Trans­pa­renz von Mana­ger­be­zah­lun­gen” beherrscht gegen­wär­tig die Schlag­zei­len. Im media­len Vor­der­grund steht zwar der steu­er­recht­li­che Vor­schlag hin­sicht­lich des nur hälf­ti­gen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs > 1 Mio. €, doch auch die erwo­ge­nen — akti­en­recht­li­chen Ände­run­gen soll­ten nicht unbe­ach­tet bleiben. 

  • Ergän­zung von § 107 Abs. 3 AktG durch die Auf­nahme der Ent­schei­dung über Vor­stands­ver­gü­tun­gen in den Kata­log der nicht vom AR-Ple­num an beson­dere Aus­schüsse dele­gier­ba­ren Entscheidungen 
  • Ergän­zung von § 116 AktG durch eine For­mu­lie­rung, die die Haf­tungs­fol­gen für AR-Mit­glie­der bei Miss­ach­tung des Ange­mes­sen­heits­ge­bots des § 87 AktG verdeutlicht 
  • Ände­rung von § 193 AktG mit dem Ziel einer Aus­wei­tung der Aus­übungs­frist für Akti­en­op­tio­nen von bis­her 2 auf künf­tig 3 Jahre 
  • Ergän­zung von § 87 Abs. 1 AktG durch wei­tere Kri­te­rien, die die Ange­mes­sen­heit kon­kre­ter Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen zusätz­lich zu den bis­he­ri­gen Kri­te­rien ins Ver­hält­nis nicht nur zu den Auf­ga­ben son­dern auch zu den Leis­tun­gen des ein­zel­nen Vor­stands­mit­glieds, nicht nur zur Lage der Gesell­schaft, son­dern auch zur (bran­chen- und lan­des-) übli­chen Ver­gü­tung set­zen. Ergän­zend sol­len die Kri­te­rien einer ange­mes­se­nen Ver­gü­tung künf­tig auch aus­drück­lich lang­fris­tige Ver­hal­tens­an­reize zur nach­hal­ti­gen Unter­neh­mens­ent­wick­lung beinhalten. 

Zu alle­dem passt der Arti­kel von Uwe Volk­mann in der heu­ti­gen FAZ (S. 9): Gute poli­cey oder Das Recht als Vehi­kel der Mehrheitsmoral

2 Kommentare

  1. Lei­der fällt Ihnen zu die­sem wich­ti­gen Thema auch nicht mehr ein, als sich das übli­che Gesülze der Frank­fur­ter All­ge­mei­nen zu Eigen zu machen. 

    Schade eigent­lich, denn gerade von Ihnen hätte ich da mehr erwartet.

  2. Bei der Beshrän­kung der Rechte von Min­der­heits­ak­tio­nä­ren wird nach dem Staat geru­fen. Dann lässt es sich lei­der nicht ver­mei­den, dass den Staat auch dort nicht los wird, wo man ihn nicht möchte, näm­lich bei den Min­dest­löh­nen und den Höchslöhnen.

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