Der offiziöse Mauracher Entwurf will die Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft festschreiben, sie konsequent als Rechtsträger ihres Vermögens festlegen, grundsätzlich die Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters fortführen, das aktienrechtliche System der Anfechtungsklage bei Beschlussmängeln übernehmen, Stimmkraft und die Gewinnverteilung nach der Anteilsquote bemessen, die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter sowie einen Aufwendungs- und Verlustersatz bestimmen und die unbeschränkbare Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter festlegen.
Kann man so machen — die GbR mutiert damit zu einer kleinen OHG (Fleischer DB 2020, 1107, 1113). Doch was hätte dieser Rechtsträger dann im 2. Buch des BGB im Abschnitt „Einzelne Schuldverhältnisse” zu suchen? Nur die Gewohnheit der Zeitgenossen, ab den §§ 705 BGB etwas zur GbR zu finden, spräche dafür. Aber neue Generationen wachsen heran, denen man dann mühsam zu erklären hätte, „eigentlich” gehe es gar nicht um Schuldrecht.
Wenn man schon kräftig reformiert, würde ein Platzierung der neukonstruierten Zivilgesellschaft vorne bei den „Personen”, also im Allgemeinen Teil des BGB, anzustreben sein. Dort wird immerhin schon die rechtsfähige Personengesellschaft erwähnt (§ 14 II BGB). In der Folge dessen wäre das BGB neu zu nummerieren, was schon vor 20 Jahren anlässlich der Schuldrechtsreform erwogen wurde. Seither ist Vieles dazu gekommen, das lateinische Alphabet ist bereits erschöpft (§ 675z BGB) oder kurz davor (§§ 650v, 651y BGB). Also eine gute Gelegenheit zur §§-Revision.
Sehr geehrten Herrn Prof. Dr. Noack,
Wenn es keine Juristische Person gibt und Gesellschafter „haften für die Verbindlichkeitender Gesellschaft den Gläubi-gern als Gesamtschuldner persönlich”, ist alles über die sogenannte Rechtsträgerschaft der GbR?
Und bringt diese Entwurf eine Rechtsformwettbewerb zwischen GbR und OHG? Braucht die Rechtssystem ein soclhe Wettbewerb?
Ich bin einen türkische Jurist und in türkischen Recht, GbR (oder sogenannte einfache Gesellschaft) hat kein Juristische Person und kein Rechtstägerschaft aber Kollektivgesellschaft (äquvialent der OHG) ist ein Juristische Person. So man kann sprechen über einen Hauptunterscheid zwischen diese Rechtsformen.
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen…
Na ja, es sind ja §§ 740 – 740c BGB‑E vorgesehen, welche die Innengesellschaft (also eine nicht rechtsfähige Gesellschaft) regeln.
Im BGB AT gäbe es ja noch zwischen den natürlichen und den juristischen Personen 5 Paragraphen Platz (§§ 15 – 20 BGB) Platz. Mit ein wenig a und b könnte man da die Regeln zum Außenverhältnis bündeln und bei §§ 705 ff. BGB den Fokus auf das Innenverhältnis (denn diese Regeln sollen nach § 740 BGB‑E ja ohnehin für beiden gelten) und die Innen-GbR legen. Das sind aus meiner Sicht nicht die zentralen Punkte.
Wenn man die Welt ganz neu erschaffen wollte, könnte man auch gleich noch das Vereinsrecht durchgehen, ob es da nicht allgemeine Verbandsregeln gäbe, die man vor die Klammer ziehen könnte.