Die Reform der BGB-Gesellschaft und ihr Platz im BGB

Der offi­ziöse Mau­ra­cher Ent­wurf will die Rechts­fä­hig­keit der BGB-Außen­ge­sell­schaft fest­schrei­ben, sie kon­se­quent als Rechts­trä­ger ihres Ver­mö­gens fest­le­gen, grund­sätz­lich die Gesell­schaft bei Aus­schei­den eines Gesell­schaf­ters fort­füh­ren, das akti­en­recht­li­che Sys­tem der Anfech­tungs­klage bei Beschluss­män­geln über­neh­men, Stimm­kraft und die Gewinn­ver­tei­lung nach der Anteils­quote bemes­sen, die gesamt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung der Gesell­schaf­ter sowie einen Auf­wen­dungs- und Ver­lus­ter­satz bestim­men und die unbe­schränk­bare Ver­tre­tungs­macht der geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter festlegen.

Kann man so machen — die GbR mutiert damit zu einer klei­nen OHG (Flei­scher DB 2020, 1107, 1113). Doch was hätte die­ser Rechts­trä­ger dann im 2. Buch des BGB im Abschnitt Ein­zelne Schuld­ver­hält­nisse” zu suchen? Nur die Gewohn­heit der Zeit­ge­nos­sen, ab den §§ 705 BGB etwas zur GbR zu fin­den, sprä­che dafür. Aber neue Genera­tio­nen wach­sen heran, denen man dann müh­sam zu erklä­ren hätte, eigent­lich” gehe es gar nicht um Schuldrecht.

Wenn man schon kräf­tig refor­miert, würde ein Plat­zie­rung der neu­kon­stru­ier­ten Zivil­ge­sell­schaft vorne bei den Per­so­nen”, also im All­ge­mei­nen Teil des BGB, anzu­stre­ben sein. Dort wird immer­hin schon die rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft erwähnt (§ 14 II BGB). In der Folge des­sen wäre das BGB neu zu num­me­rie­ren, was schon vor 20 Jah­ren anläss­lich der Schuld­rechts­re­form erwo­gen wurde. Seit­her ist Vie­les dazu gekom­men, das latei­ni­sche Alpha­bet ist bereits erschöpft (§ 675z BGB) oder kurz davor (§§ 650v, 651y BGB). Also eine gute Gele­gen­heit zur §§-Revi­sion.

2 Kommentare

  1. Sehr geehr­ten Herrn Prof. Dr. Noack,
    Wenn es keine Juris­ti­sche Per­son gibt und Gesell­schaf­ter haf­ten für die Ver­bind­lich­kei­ten­der Gesell­schaft den Gläubi-gern als Gesamt­schuld­ner per­sön­lich”, ist alles über die soge­nannte Rechts­trä­ger­schaft der GbR?
    Und bringt diese Ent­wurf eine Rechts­form­wett­be­werb zwi­schen GbR und OHG? Braucht die Rechts­sys­tem ein soclhe Wettbewerb?
    Ich bin einen tür­ki­sche Jurist und in tür­ki­schen Recht, GbR (oder soge­nannte ein­fa­che Gesell­schaft) hat kein Juris­ti­sche Per­son und kein Rechts­tä­ger­schaft aber Kol­lek­tiv­ge­sell­schaft (äquvi­a­lent der OHG) ist ein Juris­ti­sche Per­son. So man kann spre­chen über einen Haupt­un­ter­scheid zwi­schen diese Rechtsformen.
    Vie­len Dank im voraus.
    Mit freund­li­chen Grüßen…

  2. Na ja, es sind ja §§ 740 – 740c BGB‑E vor­ge­se­hen, wel­che die Innen­ge­sell­schaft (also eine nicht rechts­fä­hige Gesell­schaft) regeln.

    Im BGB AT gäbe es ja noch zwi­schen den natür­li­chen und den juris­ti­schen Per­so­nen 5 Para­gra­phen Platz (§§ 15 – 20 BGB) Platz. Mit ein wenig a und b könnte man da die Regeln zum Außen­ver­hält­nis bün­deln und bei §§ 705 ff. BGB den Fokus auf das Innen­ver­hält­nis (denn diese Regeln sol­len nach § 740 BGB‑E ja ohne­hin für bei­den gel­ten) und die Innen-GbR legen. Das sind aus mei­ner Sicht nicht die zen­tra­len Punkte.

    Wenn man die Welt ganz neu erschaf­fen wollte, könnte man auch gleich noch das Ver­eins­recht durch­ge­hen, ob es da nicht all­ge­meine Ver­bands­re­geln gäbe, die man vor die Klam­mer zie­hen könnte.

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