(Michael Beurskens, LL.M. (University of Chicago), LL.M. (Düsseldorf))
Nachdem das als Diskussionsentwurf im Jahr 2004 kurz aufgetauchte Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz nach enormem Protest aus Wissenschaft und Industrie innerhalb kürzester Zeit wieder in der Schublade verschwand, und auch trotz entsprechender Diskussion im Koalitionsvertrag keine entsprechenden Pläne fixiert wurden, nehmen Aktionärsverbände die IKB-Krise zum Anlass für erneute Forderungen nach einem derartigen Gesetz.
Ob dies wirklich sinnvoll ist, mag aber zu Recht bezweifelt werden. Nicht ohne Grund hält die Rechtsprechung an ihren strengen Beweisanforderungen fest, zuletzt in zwei BGH-Urteilen vom 4. Juni 2007. Denn einerseits droht den Managern dabei eine existenzvernichtende Außenhaftung (eine Versicherung gegen eine Haftung für vorsätzliche Falschinformationen ist unmöglich, bei grober Fahrlässigkeit ist der Risiko unüberschaubar und damit extrem teuer), andererseits ist eine volle Kompensation aller Kläger tendenziell eher unwahrscheinlich. Darüber hinaus ist die verhaltenssteuernde Wirkung bei weitem nicht gewährleistet (insbesondere dann, wenn man die o.g. Versicherung mit der Begründung des DiskE KapInHaG als Regelfall annimmt). Auch eine Steigerung des Marktvertrauens durch ein strengeres Haftungsregime lässt sich empirisch nicht nachweis — und würde auch nicht zwingend mit rationalen Erwägungen in Einklang stehen.
Wie aktionärsschützend das KapInHaG wirklich gewsen wäre, ist auch fraglich. In der letzten Entwurfsfassung war nicht nur der Umfang der Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf 4 Jahresgehälter begrenzt (was bei einer Vielzahl von Aktionären der sprichwörtliche „Tropfen auf den heißen Stein” wäre), sondern auch die Gruppe der Anspruchsberechtigten und der zu ersetzende Schaden eingeschränkt.
Schließlich fehlen aber vor allem die prozessualen Mittel, um derartige Ansprüche durchzusetzen — das KapMUG ist (weitgehend unbestritten) hierfür unzureichend (siehe dazu etwa das Gutachten von Wagner zum letzten DJT). Selbst die von der DSW befürwortete Regel (Haftung allein aufgrund der unwahren Information unabhängig von Kausalitätsproblemen) würde die Frage der Schadensberechnung offenlassen.
Rein praktisch mag einem „Aufleben” des KapInHaG aber entgegenstehen, dass im WpHG nunmehr kein Platz für derartige Regelungen verbleibt — bereits durch das TUG wurden hinter § 37c (wo das KapInHaG integriert werden sollte) die §§ 37d-37u eingefügt. Eine Neunummerierung wäre insoweit wohl dringend anzuraten…
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