Die Rückkehr des KapInHaG?

(Michael Beurs­kens, LL.M. (Uni­ver­sity of Chi­cago), LL.M. (Düs­sel­dorf))

Nach­dem das als Dis­kus­si­ons­ent­wurf im Jahr 2004 kurz auf­ge­tauchte Kapi­tal­markt­in­for­ma­ti­ons­haf­tungs­ge­setz nach enor­mem Pro­test aus Wis­sen­schaft und Indus­trie inner­halb kür­zes­ter Zeit wie­der in der Schub­lade ver­schwand, und auch trotz ent­spre­chen­der Dis­kus­sion im Koali­ti­ons­ver­trag keine ent­spre­chen­den Pläne fixiert wur­den, neh­men Aktio­närs­ver­bände die IKB-Krise zum Anlass für erneute For­de­run­gen nach einem der­ar­ti­gen Gesetz.

Ob dies wirk­lich sinn­voll ist, mag aber zu Recht bezwei­felt wer­den. Nicht ohne Grund hält die Recht­spre­chung an ihren stren­gen Beweis­an­for­de­run­gen fest, zuletzt in zwei BGH-Urtei­len vom 4. Juni 2007. Denn einer­seits droht den Mana­gern dabei eine exis­tenz­ver­nich­tende Außen­haf­tung (eine Ver­si­che­rung gegen eine Haf­tung für vor­sätz­li­che Falsch­in­for­ma­tio­nen ist unmög­lich, bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit ist der Risiko unüber­schau­bar und damit extrem teuer), ande­rer­seits ist eine volle Kom­pen­sa­tion aller Klä­ger ten­den­zi­ell eher unwahr­schein­lich. Dar­über hin­aus ist die ver­hal­tens­steu­ernde Wir­kung bei wei­tem nicht gewähr­leis­tet (ins­be­son­dere dann, wenn man die o.g. Ver­si­che­rung mit der Begrün­dung des DiskE KapIn­HaG als Regel­fall annimmt). Auch eine Stei­ge­rung des Markt­ver­trau­ens durch ein stren­ge­res Haf­tungs­re­gime lässt sich empi­risch nicht nach­weis — und würde auch nicht zwin­gend mit ratio­na­len Erwä­gun­gen in Ein­klang stehen. 

Wie aktio­närs­schüt­zend das KapIn­HaG wirk­lich gew­sen wäre, ist auch frag­lich. In der letz­ten Ent­wurfs­fas­sung war nicht nur der Umfang der Haf­tung bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit auf 4 Jah­res­ge­häl­ter begrenzt (was bei einer Viel­zahl von Aktio­nä­ren der sprich­wört­li­che Trop­fen auf den hei­ßen Stein” wäre), son­dern auch die Gruppe der Anspruchs­be­rech­tig­ten und der zu erset­zende Scha­den eingeschränkt. 

Schließ­lich feh­len aber vor allem die pro­zes­sua­len Mit­tel, um der­ar­tige Ansprü­che durch­zu­set­zen — das Kap­MUG ist (weit­ge­hend unbe­strit­ten) hier­für unzu­rei­chend (siehe dazu etwa das Gut­ach­ten von Wag­ner zum letz­ten DJT). Selbst die von der DSW befür­wor­tete Regel (Haf­tung allein auf­grund der unwah­ren Infor­ma­tion unab­hän­gig von Kau­sa­li­täts­pro­ble­men) würde die Frage der Scha­dens­be­rech­nung offenlassen. 

Rein prak­tisch mag einem Auf­le­ben” des KapIn­HaG aber ent­ge­gen­ste­hen, dass im WpHG nun­mehr kein Platz für der­ar­tige Rege­lun­gen ver­bleibt — bereits durch das TUG wur­den hin­ter § 37c (wo das KapIn­HaG inte­griert wer­den sollte) die §§ 37d-37u ein­ge­fügt. Eine Neu­num­me­rie­rung wäre inso­weit wohl drin­gend anzuraten… 

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