Die Grundstimmung in der wirtschaftsrechtlichen DJT-Abteilung (Thema: Gläubigerschutz bei Kapitalgesellschaften) zum MoMiG war insgesamt freundlich. Die Bewahrer sagen: noch einmal davongekommen; die Neuerer hoffen: das ist erst der Anfang. So sind zunächst einmal fast alle zufrieden.
Das Hauptthema der anfänglichen Grundsatzdiskussion war, ob man es bei einer (kleinen) GmbH-Reform belassen oder ob man daneben/stattdessen eine neue Rechtsform (Unternehmergesellschaft) einführen soll. Die strikt insolvenzrechtliche Einordnung der Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen, die Verschärfungen für „Bestattungsfälle” etc. wurden durchweg positiv aufgenommen. Zwiespältig fiel das Echo auf den Versuch aus, dem Cash-Pool-Problem mit einer Betonung des Gesellschaftsinteresses beizukommen. Vermisst wurde eine Bereinigung der Vorschriften und Richterrechtsregeln über die Kapitalaufbringung.
Abgelehnt wurden Vorschläge einer Absenkung des Mindestkapitals und zur Einführung von Solvenztests zur Ausschüttungslimitierung. Ebenfalls abgelehnt wurden eine Lockerung bzw. Aufgabe der Präventivkontrollen bei der Kapitalaufbringung.
Über die Abstimmung ist heute in der FAZ (S. 24) zu lesen: „Doch auch bei den Wirtschaftsjuristen ging es wenig nobel zu. Unmittelbar vor dem Votum über Veränderungspläne für das GmbH-Gesetz fiel nach der Beobachtung von Referenten ein Pulk von Notaren in den Raum ein und stimmte alles nieder, was deren staatlich reguliertes Gebührenaufkommen hätte gefährden können … Auf die ‚Beschlüsse‚… sollte niemand viel geben”.
Beschlüsse hier.
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