Die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen hat die Arbeiten an diesem Thema eingestellt, denn Kommissar McCreevy beschloss, dass kein Bedarf für ein Tätigwerden auf EU-Ebene in diesem Bereich bestehe.
Worum ging es? Um nicht weniger als die seit längerem vorbereitete 14. Gesellschaftsrechtsrichtlinie über die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes von Kapitalgesellschaften. Eine im Dezember vorgelegte offizielle „Folgenabschätzung” kommt zu dem Ergebnis: erst mal abwarten.
„Since the practical effect of the existing legislation on cross-border mobility (i.e. the cross-border merger directive) is not yet known and that the issue of the transfer of the registered office might be clarified by the Court of Justice in the near future, the assessment concludes that it might be more appropriate to wait until the impacts of those developments can be fully assessed and the need and scope for any EU action better defined.”
Mit dem Hinweis auf den EuGH ist der Cartesio-Fall gemeint, der hier sehr schön beschrieben wird.
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