Mitbestimmungspraxis in den (deutschen) SE

Über die Pra­xis der Mit­be­stim­mung der in Deutsch­land regis­trier­ten Euro­päi­schen Akti­en­ge­sell­schaf­ten (SE) berich­ten Köst­ler und Wer­ner in einem Bei­trag für Mit­be­stim­mung” (Maga­zin der Hans-Böckler-Stiftung). 

Danach ist zwi­schen zwei SE-Arten zu unter­schei­den. Auf der einen Seite die Vor­rats-SE (90), auf der ande­ren die ope­ra­tiv täti­gen nor­ma­len” SE (16). Von denen gibt es aber auch zwei Gestal­tun­gen: klei­nere fami­li­en­do­mi­nierte SE und Groß­un­ter­neh­men-SE. Das wirkt sich offen­bar auf die Lei­tungs­struk­tur bzw. Mit­be­stim­mungs­ver­ein­ba­run­gen aus. 

Acht der 16 nor­ma­len SEs, die ihren Sitz in Deutsch­land haben, nut­zen die SE-Grün­dung für einen Wech­sel ihres Lei­tungs­gre­mi­ums — hin zu einem ein­zi­gen Board mit geschäfts­füh­ren­den und nicht geschäfts­füh­ren­den Ver­wal­tungs­rä­ten. Diese Option bevor­zug­ten die Unter­neh­mens­lei­tun­gen von Con­rad SE, Donata SE, der Mensch und Maschine SE, der PCC SE und der Sevic Sys­tems SE — fast alles Unter­neh­men, bei denen die Eigen­tü­mer ent­we­der kom­plett einer Fami­lie ange­hö­ren oder zumin­dest über eine Haupt­ver­samm­lungs­mehr­heit ver­fü­gen. Bei kei­nem die­ser Unter­neh­men ist eine Betei­li­gungs­ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen wor­den, die außer eini­gen Infor­ma­ti­ons- und Kon­sul­ta­ti­ons­rech­ten eines SE-Betriebs­rats auch unter­neh­me­ri­sche Mit­be­stim­mung im Ver­wal­tungs­rat vor­sieht. … Durch die SE (wird) der Sta­tus quo der Arbeit­neh­mer­be­tei­li­gung quasi ein­ge­fro­ren, wohin­ge­gen in der deut­schen Rechts­form der Auf­sichts­rat bei Über­schrei­ten der 2000-Beschäf­tig­ten-Grenze pari­tä­tisch besetzt wor­den wäre. 

Fünf Kon­zerne mit Sitz in Deutsch­land haben mitt­ler­weile den Schritt zur SE voll­zo­gen — das sind MAN Die­sel, Alli­anz, Fre­se­nius, Por­sche und die BASF. … Bei den ers­ten SE-Ver­hand­lun­gen (sind) einige trade-offs‚ fest­zu­stel­len. Dort wo Kon­zes­sio­nen gemacht wur­den bei der Größe des Auf­sichts­rats, konn­ten auf der Arbeit­neh­mer­seite mehr Rechte und eine bes­sere Res­sour­cen­aus­stat­tung für den SE-Betriebs­rat erzielt werden.” 

Zu Grund­satz­fra­gen der Mit­be­stim­mung in SE” s. auch Haber­sack ZHR 171 (2007), 613 ff. 

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