„Ein Freigabeverfahren nach § 246 a AktG ist auch dann zulässig, wenn die Gesellschaft selbst vor Ablauf der Anfechtungsfrist für Klagen gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung die Eintragung des Vertrages im Handelsregister beantragt hat und diese Eintragung vorgenommen worden ist.”
Mit dieser klaren Aussage korrigiert das OLG Celle (v. 27.11.2007, 9 W 100/07) die Vorinstanz (LG Hannover), die kein „Rechtsschutzbedürfnis” erkennen konnte (es ging um den Zustimmungsbeschluss zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag). Aber der Bestandsschutz, der einer erfolgreichen Freigabe zugeschrieben wird (§ 246a Abs. 4 AktG), begründet doch ersichtlich ein „Rechtsschutzbedürfnis”; Diese Folge ist wichtig vor allem bei Kapitalerhöhungen, daher wird eine positive Freigabeentscheidung zuweilen von begleitenden Emissionsbanken verlangt – paradox: gut, wenn es einen Anfechtungskläger gibt ….
Aus den Gründen:
„Der Senat ist daher mit der bisher zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung, die entweder einen Freigabeantrag bei schon erfolgter Eintragung für ausdrücklich zulässig hält (LG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 2007, Az.: 93 O 187, S. 20 f. i ZIP 2007,1997 f.), oder dies wenigstens stillschweigend annimmt (OLG Köln, Beschluss vom 8. März 2007, Az.: 18 W 71/06. LG München I, BB 2006, 459), sowie der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum — mit der das Landgericht sich nicht auseinandergesetzt hat — (Ihrig/Erwin, BB 2005, 1973, 1974 f.. Veil, AG 2005, 567, 573. Kort, BB 2005, 1577, 1581. s. a. Handelsrechtsausschuss des DAV, NZG 2005, 388, 393. a. A.. Schütz, NZG 2005, 5, 9. Heidel, Aktienrecht, § 246 a Rdnr. 2) der Auffassung, dass die Gesellschaft aufgrund der Eintragung nicht gehindert ist, ein Freigabeverfahren nach § 246 a AktG zu initiieren, weil sich mit der Freigabe die Rechtswirkung der Eintragung ändert und sie danach den erwähnten Bestandsschutz genießt. Damit wird auch dem vom Freigabeverfahren verfolgten Ziel Rechnung getragen, dem Druck und Missbrauchspotential von Anfechtungsklagen zu begegnen, welches auch im Hinblick auf eine u. U. drohende Rückabwicklung einer Strukturmaßnahme oder Kapitalerhöhung besteht (vgl. dazu Ihrig/Erwin a. a. O., 1974).”
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