Die Kommission hat gestern Änderungsvorschläge für vier Richtlinien präsentiert, um „unnötige administrative Auflagen im EU-Gesellschaftsrecht” abzubauen.
- „Die Verpflichtung, die geschäftlichen Daten in den nationalen Amtsblättern zu veröffentlichen: In den meisten Fällen entstehen durch die Veröffentlichung von Informationen zur Gründung des Unternehmens, seines Eigenkapitals und seiner finanziellen Situation zusätzliche Kosten. Die Veröffentlichung dieser Daten in den nationalen Amtsblättern bringt keinen zusätzlichen Nutzen mehr, da die Registrierstellen für Unternehmen seit Anfang 2007 diese Informationen auch im Internet zugänglich machen müssen. Diese neuen zentralen Online-Unternehmensplattformen garantieren einen einfachen Zugang zu den Informationen und verursachen keine zusätzlichen Kosten (Änderung der Richtlinie 68/151/EWG).
- Weniger kostenintensive Übersetzungspflichten bei der Eröffnung von Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten: Es soll möglich sein, Übersetzungen wiederzuverwenden, die in zuvor einem der Mitgliedstaaten beglaubigt wurden, wenn ein Unternehmen bereits eine Zweigstelle im Ausland eröffnet hat. Der heutige Vorschlag würde dazu beitragen, die Kosten bei der Eröffnung neuer Zweigstellen zu senken und wäre somit ein deutliches positives Signal für die europäischen Unternehmen (Änderung der Richtlinie 89/666/EWG).
- Eingeschränkte Offenlegungspflichten bei der Buchführung mittlerer Unternehmen: Dieser Vorschlag umfasst die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, mittlere Unternehmen, die sich häufig auf einen einzigen Geschäftsbereich konzentrieren, von der Verpflichtung auszunehmen, im Anhang zum Jahresabschluss unnötige Informationen darzulegen. Dies bezieht sich auf die Aufschlüsselung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und geographisch bestimmten Märkten sowie die Aufwendungen zur Errichtung und Erweiterung des Unternehmens (Änderung der Richtlinie 78/660/EWG).
- Muttergesellschaften, die Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung unterhalten, sind nicht mehr verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen: Indem diese Auflagen entfallen, müssen die Unternehmen nicht mehr zwei Mal praktisch den gleichen Jahresabschluss erstellen. Somit wird durch diesen Vorschlag das Verhältnis zwischen der Richtlinie 83/349/EWG (über den konsolidierten Abschluss) und den International Financial Reporting Standards (IFRS) geklärt.”
Insbesondere die Änderung der Publizitätsrichtlinie zur Bekanntmachung von Daten des Handelsregisters ist überfällig. In Deutschland wird seit Anfang 2007 im Internet veröffentlicht, daneben bis zum Jahresende in Tageszeitungen.
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