Publizierte Frage- und Antwortkataloge sollen die zügigere Durchführung der Hauptversammlung ermöglichen. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 AktG gibt ein Recht auf Verweigerung der Auskunft, wenn diese „auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist”. Aber die Praxis macht davon so gut wie keinen Gebrauch. Zwar hat jetzt die Volkswagen AG anlässlich ihrer heutigen außerordentlichen HV (Live-Übertragung) einen umfänglichen Katalog auf ihrer Internetseite veröffentlicht, aber erst vorgestern. Mit Hinweis auf diesen erst seit zwei Tagen publizierten Text wird kein Auskunftsersuchen in der HV abschlägig beschieden werden dürfen.
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