FMStErgG

Der Ent­wurf für ein Gesetz zur wei­te­ren Sta­bi­li­sie­rung des Finanz­mark­tes — Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rungs­er­gän­zungs­ge­setz ist heute von der Bun­des­re­gie­rung beschlos­sen worden. 

Art. 3 („Ret­tungs­über­nah­me­ge­setz”) ent­hält die poli­tisch viel­dis­ku­tierte Ultima-Ratio-Ent­eig­nung (vor­ge­se­hene Gel­tung bis 30.6.2009). Die Auf­re­gung darum ist kaum ver­ständ­lich. Im Nor­mal­fall der Insol­venz müs­sen die Anteils­eig­ner auch zuse­hen, wie die rest­li­chen Ver­mö­gens­werte von dem Insol­venz­ver­wal­ter zuguns­ten der Gläu­bi­ger­ge­samt­heit ver­wer­tet wer­den. Und nur weil HRE nicht pleite geht, da aus bekann­ten Grün­den vom Staat gestützt, kann für die Anteils­eig­ner doch nichts ande­res gelten. 

Inter­es­san­ter und prak­tisch wich­ti­ger sind die Neu­re­ge­lun­gen in Art. 2 („Beschleu­ni­gungs­ge­setz”):

  • Die HV-Beschleu­ni­gung gilt auch, wenn Dritte die Kapi­tal­erhö­hung zeich­nen und wenn noch andere Beschluss­ge­gen­stände auf der Tages­ord­nung ste­hen (§ 7 I 4 n.F.)
  • Kapi­tal­maß­nah­men zur Reka­pi­ta­li­sie­rung stets mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit7 II, VI n.F.)
  • Bei Bezugs­rechts­aus­schluss: 2/​3‑Stimmenmehrheit oder ein­fa­che (Stimmen)-Mehrheit, wenn die Hälfte des Grund­ka­pi­tals ver­tre­ten ist (7 III n.F.)
  • Scha­dens­er­satz­pflicht für treu­wid­rig oppo­nie­rende Aktio­näre: Aktio­näre, die eine für den Fort­be­stand der Gesell­schaft erfor­der­li­che Kapi­tal­maß­nahme, ins­be­son­dere durch ihre Stimm­rechts­aus­übung oder die Ein­le­gung unbe­grün­de­ter Rechts­mit­tel, ver­zö­gern oder ver­ei­teln, sind der Gesell­schaft gesamt­schuld­ne­risch zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet. Ein Aktio­när kann nicht gel­tend machen, dass seine Stimm­rechts­aus­übung für das Beschluss­ergeb­nis des­halb nicht ursäch­lich war, weil auch andere Aktio­näre ihr Stimm­recht in glei­cher Weise aus­ge­übt haben” (§ 7 VII n.F.) Die Begrün­dung sagt dazu: Absatz 7 kon­kre­ti­siert die Treu­pflicht der Aktio­näre gegen­über der Gesell­schaft. Diese Treu­pflicht kann sich zur Pflicht ver­dich­ten, das Stimm­recht in der Haupt­ver­samm­lung so aus­zu­üben, dass eine für den Fort­be­stand der Gesell­schaft not­wen­dige Kapi­tal­maß­nahme nicht ver­ei­telt wird.” 

Fer­ner fin­den sich Bestim­mun­gen über ein beschleu­nig­tes und ver­ein­fach­tes öffent­li­ches Über­nah­me­an­ge­bot durch den Fonds
12 n.F.) sowie Aus­nah­men von der Insol­venz­an­fech­tung, von den Vor­schrif­ten über Gesell­schaf­ter­dar­le­hen und den Rechts­grund­sät­zen der ver­deck­ten Sach­ein­lage18 n.F.).

Nun sta­bi­li­siert mal schön.

4 Kommentare

  1. Ich per­sön­lich ver­misse ja noch die Ände­rung von Arti­kel 6 Abs. 3 FMStG, durch wel­chen § 19 Abs. 2 InsO am 1.1.2011 wie­der in den Rechts­zu­stand vor dem 18. Okto­ber 2008 ver­setzt wird; also ohne die Ergän­zung durch das MoMiG vom 1. Novem­ber 2008

    Dazu hat­ten Sie am 29. Okto­ber 2008 schon berichtet.

    Aber im Rah­men die­ses oder kom­men­der Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren besteht ja bis zum 31.12.2010 noch ein wenig Zeit. Art 6 FMStG kam in der Form ja auch erst im Rah­men des (kur­zen) Gesetzgebungsverfahrens. 

    Bedau­er­lich ist, dass die vor­ge­se­hene Scha­dens­er­satz­pflicht für räu­be­ri­sche Aktio­näre nur für die zum Fort­be­stand der Gesell­schaft erfor­der­li­chen Kapi­tal­maß­nah­men gilt und nicht ver­all­ge­mei­ne­rungs­fä­hig ist… ansons­ten wäre es eine simple Lösung für das Problem.

  2. Wie steht es eigent­lich um die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Art. 3 FMStGErgG — Ret­tungs­über­nah­me­ge­setz? Soweit man sich die Befris­tung in § 6 und die poli­ti­schen Aus­sa­gen der letz­ten Tage zu Gemüte führt, fällt es nicht schwer am All­ge­mein­heits­er­for­der­nis die­ses Geset­zes zu zwei­feln, die­ses viel­mehr als Ein­zel­fall­ge­setz zu qua­li­fi­zie­ren. Zumin­dest die — mir aus der Ver­fa­sungs­rechts­vor­le­sung noch bekannte — For­mel des BVerfG, dass im Sinne von Art. 191 GG grund­rechts­ein­schrän­kende Ver­wal­tungs­akte in Geset­zes­form” ver­bo­ten sind, weckt hin­sicht­lich der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit Befindlichkeiten.

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