Ein im elektronischen Bundesanzeiger v. 21.5.2007 veröffentlichter Vergleich im Gerling-Verfahren hat die Zahlung von 11 118 385 € zum Gegenstand. Es klagten 39 Personen gegen einen Beschluss der Hauptversammlung vom 20.9.2006. Die Klagen wurden am 18.4.2007 zurückgenommen. Als „Kostenerstattung” werden von der Gesellschaft je Klage gezahlt 210 075, 80 € (niedriger Vergleichswert) bzw. (praktisch relevanter höherer Vergleichswert) 278 325,80 € netto.
So deutlich steht es freilich nicht im Text des Vergleichs, sondern dies:
- Die Beklagte leistet an die Kläger Zahlungen in Höhe der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger nach Maßgabe des RVG und der ZPO und der folgenden Streitwertberechnung (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, sofern der betreffende Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist): ― Streitwert des Hauptsacheverfahrens: EUR 500.000, – ; Vergleichswert: EUR 19.201.790,– (10.159.677 Aktien x EUR 1,89) bzw. EUR 25.704.000,– (10.159.677 Aktien x EUR 2,53) bei Eintritt der Voraussetzungen gemäß Ziff. 1.a) oder b); Vergleichsmehrwert: EUR 18.701.790, – , bzw. EUR 25.204.000,– bei Eintritt der Voraussetzungen gemäß Ziff. 1a) oder b). Gebührentatbestände: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach Streitwert Hauptsacheverfahren; 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG nach Vergleichsmehrwert (Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG); 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nach Vergleichswert; 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG nach Streitwert Hauptsacheverfahren; 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG (Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG) nach Vergleichsmehrwert.
- Streitwert des Freigabeverfahrens: EUR 500.000, – . Gebührentatbestände: 0,75 Verfahrensgebühr Nr. 3325 VV RVG; 0,5 Terminsgebühr Nr. 3332 VV RVG; 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003, 1000 VV RVG.
„Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen” (§ 248a AktG). „Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten.” (§ 149 II AktG). Mit diesen Bestimmungen wollte das 2005 insoweit reformierte Aktiengesetz für Transparenz sorgen. Davon versprach sich der Gesetzgeber „eine abschreckende Wirkung auf missbräuchliche Klagen” (Begründung UMAG, S. 53). Hintergrund war die Bekämpfung sogenannter „räuberischer Aktionäre”, die sich früher ihren Lästigkeitswert durch Zahlungen der Gesellschaft abkaufen ließen.
Heute läuft es offenbar über die Anwaltsgebühren, die — wie vorliegend — verschlüsselt werden. Wenigstens die Angabe der Summe sollte der Gesetzgeber vorschreiben, der sich im Übrigen der Frage der Individual-Anfechtungsklage noch einmal energisch widmen muss. — Zu einem ähnlichen Fall (Allianz) s. hier.
Schreiben Sie einen Kommentar