A veräußert seinen GmbH-Geschäftsanteil an B unter einer aufschiebenden Bedingung. Vor Eintritt der Bedingung wird vom Notar eine neue Gesellschafterliste eingereicht mit der Angabe bei dem Geschäftsanteil: „aufschiebend bedingt an B abgetreten”. Ist diese Liste vom Registergericht in den Registerordner zu nehmen?
Das OLG München (8.9.2009, 31 Wx 082/09) sagt: nein. Es kommt auf das „Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter” an (§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, ist die Veränderung nicht wirksam. Ausdrücklich wendet sich der OLG-Senat gegen einen Vergleich mit dem Grundbuch. Es bestünden wesentliche Unterschiede zwischen der strengen, objektiven, vorgelagerten Kontrolle im Grundbuchwesen gegenüber der privat geführten Gesellschafterliste.
Der Sache nach geht es um die Verhinderung des Dritterwerbs (also: A veräußert an C). Dieser Erwerb wäre für B gem. § 161 Abs. 1 BGB im Falle des Eintritts der Bedingung zwar unwirksam — aber ermöglicht § 161 Abs. 3 BGB insoweit doch den Erwerb durch C? Ich meine nein, denn es fehlt an der Gutglaubensgrundlage. Eine Zurechnung der „Unrichtigkeit” (hier: der bedingten Veräußerung) zu dem „Berechtigten” (B) iSv § 16 Abs. 3 S. 2 GmbHG kann es nicht geben, da dieser keine Möglichkeit hat, die Liste zu korrigieren. So Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2009, § 16 Rn. 29 (erscheint im November).
Update: Das LG Köln (16.6.2009 – 88 T 13/09) — ausgehend von der Anwendbarkeit des § 161 Abs. 3 BGB — hält es für möglich, dass ein bewilligter Widerspruch (§ 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG) der Gesellschafterliste zugeordnet wird.
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