Seit Anfang Mai zirkuliert ein Diskussionsentwurf aus dem Bundesfinanzministerium: „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts”. Neben dem Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien (§ 30h WpHG‑E) ist ein Kernpunkt des Entwurfs die Aufstellung von Mitteilungspflichten beim Halten sonstiger Finanzinstrumente und Instrumente (§ 25a WpHG‑E). Damit soll das
„Anschleichen” an Unternehmen verhindert werden.
Ein Arbeitspapier von Dirk Zetzsche (Institut für Unternehmensrecht Düsseldorf) mit dem Titel „Against Mandatory Economic-Only Disclosure of Major Shareholdings in Europe — Twenty Arguments Against the CESR Proposal” stellt den (dem BMF-Gesetzentwurf zugrundeliegenden) Vorschlag des Committee of European Securities Regulators (CESR) vor und äußert sich kritisch zu diesem weiteren Ausbau der Offenlegungspflichten. Ein weiterer harmonisierter Ausbau sei weder aus Sicht einer guten Unternehmensführung noch einer effizienten Preisbildung an den Finanzmärkten wünschenswert. Das Papier tritt für eine Differenzierung zwischen Meldepflichten (gegenüber der Finanzmarktaufsicht) und Offenlegungspflichten (gegenüber den Emittenten) ein. Das Papier ist hier abrufbar.
Schreiben Sie einen Kommentar