Das Drittelbeteiligungsgesetz sieht eine unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vor, wenn die Zahl der im Unternehmen beschäftigten inländischen Arbeitnehmer die Schwelle von 500 Arbeitnehmern übersteigt. Das Mitbestimmungsgesetz sieht die paritätische Mitbestimmung für den Fall vor, dass konzernweit die Schwelle von 2.000 inländischen Arbeitnehmern überschritten wird. Für die nach Mitbestimmungsgesetz und anderen mitbestimmungsrechtlichen Gesetzen mitzuzählenden Arbeitnehmer wird auf § 5 Abs. 1 und 3 BetrVG verwiesen, vgl. § 3 Abs. 1 MitbestG. Es gilt daher der allgemeine betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff.
Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung war bislang umstritten, ob auch Leiharbeitnehmer bei einer Berechnung von Schwellenwerten mitbestimmungsrechtlicher Gesetze für das Entleiherunternehmen mitzuzählen sind. Während das BAG bereits in diversen Entscheidungen für Bereiche des Kündigungsschutzes, des § 111 S. 1 BetrVG und des § 9 S. 1 BetrVG entschieden hatte, dass Leiharbeitnehmer bei der Berechnung jener Schwellenwerte zu berücksichtigen sind, wurde dies im Rahmen der Berechnung von Schwellenwerten der übrigen mitbestimmungsrechtlichen Gesetze kontrovers diskutiert (Nachweis des Streitstandes bei S. Krieger/Ampatziadis, NJW 2017, 593, 595).
Diesen Streit hat der Gesetzgeber nunmehr mit dem „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) entschieden (ab 1. April 2017 in Kraft). § 14 Abs. 2 AÜG wird um die Sätze 4 bis 6 ergänzt, die ausdrücklich eine Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Berechnung mitbestimmungsrechtlicher Schwellenwerte vorsehen, wenn deren Einsatzdauer im Entleiherunternehmen sechs Monate übersteigt. Die neuen Sätze 4 bis 6 lauten:
„Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.“
(Gastbeitrag von Dieter Leuering / Oliver Jans)
Schreiben Sie einen Kommentar