Gesetzesänderung: Leiharbeitnehmer zählen bei unternehmerischer Mitbestimmung mit

Das Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz sieht eine unter­neh­me­ri­sche Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­mer im Auf­sichts­rat vor, wenn die Zahl der im Unter­neh­men beschäf­tig­ten inlän­di­schen Arbeit­neh­mer die Schwelle von 500 Arbeit­neh­mern über­steigt. Das Mit­be­stim­mungs­ge­setz sieht die pari­tä­ti­sche Mit­be­stim­mung für den Fall vor, dass kon­zern­weit die Schwelle von 2.000 inlän­di­schen Arbeit­neh­mern über­schrit­ten wird. Für die nach Mit­be­stim­mungs­ge­setz und ande­ren mit­be­stim­mungs­recht­li­chen Geset­zen mit­zu­zäh­len­den Arbeit­neh­mer wird auf § 5 Abs. 1 und 3 BetrVG ver­wie­sen, vgl. § 3 Abs. 1 Mit­bestG. Es gilt daher der all­ge­meine betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Arbeitnehmerbegriff.

Im Fall der Arbeit­neh­mer­über­las­sung war bis­lang umstrit­ten, ob auch Leih­ar­beit­neh­mer bei einer Berech­nung von Schwel­len­wer­ten mit­be­stim­mungs­recht­li­cher Gesetze für das Ent­lei­her­un­ter­neh­men mit­zu­zäh­len sind. Wäh­rend das BAG bereits in diver­sen Ent­schei­dun­gen für Berei­che des Kün­di­gungs­schut­zes, des § 111 S. 1 BetrVG und des § 9 S. 1 BetrVG ent­schie­den hatte, dass Leih­ar­beit­neh­mer bei der Berech­nung jener Schwel­len­werte zu berück­sich­ti­gen sind, wurde dies im Rah­men der Berech­nung von Schwel­len­wer­ten der übri­gen mit­be­stim­mungs­recht­li­chen Gesetze kon­tro­vers dis­ku­tiert (Nach­weis des Streit­stan­des bei S. Krieger/​Ampatziadis, NJW 2017, 593595).

Die­sen Streit hat der Gesetz­ge­ber nun­mehr mit dem Gesetz zur Ände­rung des Arbeitnehmer­überlassungs­gesetzes und ande­rer Gesetze“ vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) ent­schie­den (ab 1. April 2017 in Kraft). § 14 Abs. 2 AÜG wird um die Sätze 4 bis 6 ergänzt, die aus­drück­lich eine Berück­sich­ti­gung von Leih­ar­beit­neh­mern bei der Berech­nung mit­be­stim­mungs­recht­li­cher Schwel­len­werte vor­se­hen, wenn deren Ein­satz­dauer im Ent­lei­her­un­ter­neh­men sechs Monate über­steigt. Die neuen Sätze 4 bis 6 lauten:

Soweit Bestim­mun­gen des Mit­be­stim­mungs­ge­set­zes, des Mon­tan-Mit­be­stim­mungs­ge­set­zes, des Mit­be­stim­mungs­er­gän­zungs­ge­set­zes, des Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­set­zes, des Geset­zes über die Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­mer bei einer grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zung, des SE- und des SCE-Betei­li­gungs­ge­set­zes oder der auf Grund der jewei­li­gen Gesetze erlas­se­nen Wahl­ord­nun­gen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimm­ten Anteil von Arbeit­neh­mern vor­aus­set­zen, sind Leih­ar­beit­neh­mer auch im Ent­lei­her­un­ter­neh­men zu berück­sich­ti­gen. Soweit die Anwen­dung der in Satz 5 genann­ten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimm­ten Anteil von Arbeit­neh­mern erfor­dert, sind Leih­ar­beit­neh­mer im Ent­lei­her­un­ter­neh­men nur zu berück­sich­ti­gen, wenn die Ein­satz­dauer sechs Monate übersteigt.“

(Gast­bei­trag von Die­ter Leu­e­ring / Oli­ver Jans)

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