Die Möglichkeit börsennotierter Aktiengesellschaften, Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, hat erhebliche volkswirtschaftliche und wirtschaftspolitische Bedeutung. Die Verwendung von Aktien ist denkbar im Rahmen von Verschmelzungen und ggf. Spaltungen nach dem UmwG sowie als Gegenleistung für einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb. Doch woher kommen — rechtzeitig — die Aktien? Außerhalb des Umwandlungsrechts steht praktisch nur die Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Verfügung. Dieses ist jedoch auf die Hälfte des Grundkapitals beschränkt. Die ordentliche Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage wird in der Praxis außerhalb von Umwandlungsvorgängen wegen des Anfechtungsrisikos nicht genutzt; insbesondere kann in diesem Verfahren entsprechend § 255 II AktG die Rüge einer Überbewertung des einzubringenden Unternehmens erhoben werden. Im Umwandlungsverfahren gibt es ebenfalls Defizite, etwa dass der Nachteilsausgleich nur in bar erfolgen kann oder dass den Aktionären der übernehmenden Gesellschaft das Spruchverfahren nicht offen steht.
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>Ein Gesetzgebungsvorschlag des DAV-Handelsrechtsausschusses plädiert für die Ausweitung des Spruchverfahrens auf weitere Strukturmaßnahmen (insb. ordentliche Kapitalerhöhung; Bewertungsrüge der Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft) und will die Erfüllung des im Wege des Spruchverfahrens ermittelten Anspruchs auf Barausgleich durch Gewährung von Anteilen einführen. >
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