GmbH hip

Die GmbH ist die belieb­teste Rechts­form. Wirk­lich nicht neu, doch durch neu­este Zah­len ein­drucks­voll bekräf­tigt. 1 376 420 Exem­plare sind per 1.1.2021 in deut­schen Han­dels­re­gis­tern ver­merkt. Dazu kom­men noch 163 507 in der Light-Ver­sion der UG (haf­tungs­be­schränkt). Über 1,5 Mio. GmbH (und UG h.) also. — Ganz anders die Köni­gin der Rechts­for­men”. Die Zahl der Akti­en­ge­sell­schaf­ten geht zurück, zus. mit der KGaA sind es nur 14 261 Ein­hei­ten. Die SE nimmt hin­ge­gen zu: 718 an der Zahl. Ins­ge­samt also knapp 15 000 AG (KGaA, SE).

Bei den Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten sieht es so aus: 22 854 OHG und 284 405 KG.

Die Zah­len sind dem Bei­trag von Prof. em. Dr. Udo Korn­blum ent­nom­men: Bun­des­weite Recht­s­tat­sa­chen zum Unter­neh­mens- und Gesell­schafts­recht” (GmbHR 2021, 681). Seit 40 Jah­ren unter­nimmt er diese Erhe­bun­gen, sor­tiert nach Bun­des­län­dern und Handelsregistern. 

Aus der Früh­zeit der 80er Jahre berich­tet er: Diese Regis­ter waren zu der Zeit noch nicht digi­ta­li­siert, son­dern wur­den ana­log geführt: Die dort vor­han­de­nen Unter­neh­men und Gesell­schaf­ten waren sämt­lich auf Kar­tei­kar­ten im For­mat DIN A4 regis­triert, die sich getrennt nach Abtei­lung A und Abtei­lung B sowie fort­lau­fend num­me­riert in gro­ßen Trö­gen befan­den, sofern sie nicht gerade im Geschäfts­gang waren. Die Ein­tra­gun­gen auf die­sen Kar­tei­kar­ten wur­den im Regel­fall per Schreib­ma­schine vor­ge­nom­men. Dar­über hin­aus gab es für jedes ein­zelne Unter­neh­men bzw. jede ein­zelne Gesell­schaft eine mehr oder weni­ger umfang­rei­che Akte”. (…) Für die unbe­dingt erfor­der­li­che und über­aus begrü­ßens­werte Abhilfe sorgte dann das Euro­pa­recht. Nach jah­re­lan­gen Vor­ar­bei­ten erlie­ßen das Euro­päi­sche Par­la­ment und der Euro­päi­sche Rat am 15.7.2003 die sog. SLIM IV-Richt­li­nie, die mit Wir­kung vom 1.1.2007 alle Mit­glied­staa­ten zur Füh­rung elek­tro­ni­scher Handels‑, Genos­sen­schafts- und Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­pflich­tete. § 8 Abs. 1 EHUG vom 10.11.2006 setzte diese Richt­li­nie dann in das deut­sche Recht um”. 

Ab 2022 wird mein Kol­lege Wal­ter Bayer (Jena) die recht­stat­säch­li­chen Erhe­bun­gen fortführen.

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