Der in der vergangenen Woche vorgelegte Regierungsentwurf eines MoMiG hat für eine Überraschung gesorgt: Die Ein-Euro-Gesellschaft kommt! Ihr Stigma ist zunächst, dass sie sich nicht „GmbH” nennen darf, sondern „Unternehmergesellschaft” heißen muss mit dem Zusatz „haftungsbeschränkt”. Erst wenn das Stammkapital auf die gesetzliche Mindestziffer (10 000 €) erhöht wurde, steht wahlweise der Name „GmbH” zur Verfügung. So sieht es § 5a GmbHG‑E vor.
Das Etikett ist (vorerst) anders, der Inhalt jedoch ist GmbH. Die Begründung führt aus, dass alle Vorschriften des GmbHG für diese „Unternehmergesellschaft” gelten. Besondere Haftungsvorschriften oder gar ein Solvenztest für Ausschüttungen soll es nicht geben.
§ 5a Unternehmergesellschaft
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder „UG (haftungsbeschränkt)” führen.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur für Zwecke des § 57c verwandt werden.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.
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