Diese Aufgabe wurde im September an der Juristischen Fakultät in Düsseldorf als Teil der Klausur im Schwerpunktbereich „Unternehmen und Märkte” gestellt:
I.
Der Fußballverein Rheinland e.V. ist stets nur im Mittelfeld der Liga vertreten. Als wesentlichen Grund macht der Vorstand des Vereins das fehlende Finanzvolumen aus. Um neue Investoren zu gewinnen und in der Folge kräftig auf dem Spielertransfermarkt zuzuschlagen, beschließt der Vorstand die Gründung der RheinKicker AG für den Profi-Spielbetrieb.
- Nach intensiver Diskussion, in welche sich neben dem Investor I auch die Fangruppe „Ultras“ einschaltet, die nach der Gründung ebenfalls Aktien erwerben will, wird unter anderem folgende Klausel für die Satzung der AG entworfen:
§ 7 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Investor I besetzt zwei Sitze. Ein Sitz wird aus der Mitte der „Ultras“ besetzt. Im Übrigen werden die Mitglieder von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates mit einfacher Mehrheit gewählt. (…)
(4) Der Aufsichtsrat unterrichtet die Fans halbjährlich über die sportliche Planung sowie die Spielergehälter. Dabei ist der Aufsichtsrat nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. (…)
(7) Die Einstellung und Entlassung eines Trainers der Mannschaft bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
Der Vorstand des Vereins ist in aktienrechtlichen Dingen unkundig und bittet Sie daher um die Prüfung der Zulässigkeit der Satzungsklauseln.
- Weitere Prüfungen gelten der Frage, ob durch die Satzung verhindert werden kann, dass die Aktien in den „freien Handel“ gelangen. Außerdem macht man sich Sorgen wegen der Frauenquote, denn man ist der althergebrachten Ansicht, Fußball sei Männersache. Darüber hinaus ist sich der Vereinsvorstand unsicher, ob ein e.V. überhaupt eine AG gründen und Unternehmensgegenstand allein das Fußballgeschäft sein könne. Außerdem will er das im Eigentum des Vereins stehende Stadiongrundstück als Sacheinlage einbringen. Da erst vor fünf Monaten ein Sachverständiger den Zeitwert ermittelt habe, fragt der Vereinsvorstand, ob „schon wieder eine Prüfung durch einen Externen“ erforderlich sei. Nehmen Sie dazu Stellung.
II.
Nach der Gründung nimmt die AG ihre Aktivitäten auf dem Transfermarkt in der Winterpause der Liga 2016/2017 auf. Nachdem Spielerberater B dem Vorstand der AG eine Provision versprochen hat, benennt dieser den von B betreuten Spieler S, einen Torschützenkönig der Vorsaison, als Haupttransfer. Von einer Einsicht in die Krankenakte sieht man im Hinblick auf die positiven Beteuerungen des Spielers und seines Beraters ab; auch wird keine übliche medizinische Untersuchung vorgenommen.
- Wenige Wochen später wird bei S eine (bereits zuvor erkennbare) schwere Erkrankung diagnostiziert, die dazu führt, dass S seine Karriere beenden muss. Er hat kein Spiel für die AG bestritten. Der Schaden der AG besteht in der Gehaltszahlung und Ablösesumme. Der Aufsichtsrat fragt, ob sich der Vorstand haftbar gemacht hat.
- Aufsichtsratsmitglied A wendet gegen die Geltendmachung des (unterstellt: bestehenden) Anspruchs ein, dass die Unruhe eines Gerichtsverfahrens sich auf das sportliche Geschehen negativ auszuwirken drohe, was plausibel erscheint. Muss der Aufsichtsrat gleichwohl tätig werden?
- Wie wäre es, wenn der Aufsichtsrat sich stattdessen entschließt, auf den (unterstellt: bestehenden) Anspruch zu verzichten und die Hauptversammlung dem im September 2017 zustimmt?
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