Der Handelsrechtsausschuss des DAV hat zu dem Entwurf eines Risikobegrenzungsgesetzes Stellung genommen.
- Zur Ausweitung des acting in concert (§ 22 Abs. 2 WpHG‑E und § 30 Abs. 2 WpÜG‑E): „Die vorgesehene Ausweitung des Tatbestands des abgestimmten Verhaltens greift zu weit und schafft neue Unklarheiten.”
- Auch die neu vorgesehene Informationspflicht von Erwerbern wesentlicher Beteiligungen (§ 27 II WpHG‑E) wird im Detail kritisiert.
- Dagegen geht dem Ausschuss die vorgeblich „verbesserte Transparenz des Aktienregisters” (§ 67 AktG‑E) nicht weit genug. Es soll zusätzlich auch die Offenlegung von wirtschaftlichen Treuhandverhältnissen bestimmt werden. — Berichterstatter war Dr. Peter Hemeling (Chefsyndikus Allianz SE).
Indessen: Das Aktienregister würde mit der Offenlegung nicht nur des „wahren Inhabers” (wie dieser auch immer bei Ketten von Aktienkonten zu bestimmen ist), sondern sogar auch desjenigen, für dessen Rechnung die Aktien im wirtschaftlichen Ergebnis gehalten werden, einen ganz anderen Charakter bekommen. Wer will dann noch als Fond oder Vermögensverwalter in größerem Stil in Gesellschaften mit Namensaktien investieren, wenn dieser Stresstest (incl. Verlust des Stimmrechts) droht?
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