Die turbulente Hauptversammlung der Volkswagen AG, die vorgestern am späten Abend noch zu Ende ging, hat die Frage aufgeworfen: Was gälte wohl um Mitternacht? Muss dann abgebrochen werden oder kann man am Folgetag weitermachen? Das Aktiengesetz gibt darauf keine Antwort. Es legt fest, dass die Einberufung die „Zeit der Hauptversammlung” zu enthalten hat (§ 121 III 1 AktG). Damit ist der Beginn der HV gemeint (Tag, Uhrzeit), nicht der Zeitraum. Die Möglichkeit der Fortsetzung am nächsten Tag wird also durch die Formulierung des Gesetzes nicht ausgeschlossen. Nach dem Sinn und Zweck ist allerdings anzunehmen, dass nicht eine beliebige Fortsetzung der einmal begonnenen HV zulässig ist. Die Aktionäre richten sich auf einen zeitlichen Rahmen ein, der grundsätzlich nur den in der Einberufung genannten Tag erfasst. Steht allerdings zu erwarten, dass die Verhandlungen auf der HV sehr problembeladen sind, entspricht es der Mitverantwortung des Aktionärs, entsprechend zu disponieren. Die Mitternachtsstunde ist keine absolute Zäsur, die zum Abbruch der HV zwingt. Stets ist zu prüfen, ob die lange Dauer angesichts der konkreten Verhältnisse und der Abwicklung der Tagesordnung noch zumutbar ist (LG München <2007>: 18 Stunden sind zu viel).
Wenn der Versammlungsleiter das Filibustern erlaubt, kann sogar die Beschlussfassung einer HV, die vor Mitternacht vor fast leerer Kulisse beendet wird, anfechtbar sein. Dass die VW-HV am 22.6. 2016 noch vor Mitternacht geschlossen werden konnte, lag an der konsequenten Anwendung der (auf § 131 II 2 AktG beruhenden) Satzungsbestimmung: „Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre vom Beginn der Hauptversammlung an zeitlich angemessen zu beschränken.” (§ 22 IV 1 Satzung der VW AG).
Ein Aspekt der Zumutbarkeit bei „Überlänge” ist die Bereitstellung neuzeitlicher Kommunikationsinstrumente. Ist die Fernteilnahme „im Wege elektronischer Kommunikation” (§ 118 I 2 AktG) möglich, wird man anders werten als bei strikt saalgebundener Präsenzteilnahme. Im Fall der Volkswagen AG fehlte die Option der Fernteilnahme. Eine Internetübertragung der Generaldebatte (§ 118 IV AktG), die weithin üblich ist, gab es nicht.
Zur Problematik der „HV nach Mitternacht” liegt keine BGH-Entscheidung vor. Die Instanzgerichte urteilen unterschiedlich. Das OLG Koblenz (2001) spricht sich für Anfechtbarkeit aus, das LG Düsseldorf (2007) und das LG Mainz (2005) gar für Nichtigkeit. In den Kommentaren zum AktG ist das Meinungsbild gespalten. Nichtigkeit wird nur vereinzelt befürwortet (Kubis); überwiegend wird Anfechtbarkeit erwogen, entweder stets bei Fortsetzung nach Mitternacht (Ziemons, Herrler) oder je nach den Umständen (Noack/Zetzsche, Hüffer/Koch, Rieckers), zum Teil wird auch Anfechtbarkeit verneint (Drinhausen, Reger).
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