Immer Ärger mit der Legitimationszession (Hauptversammlung)

Ein Aktio­när kann sich auf der Haupt­ver­samm­lung ver­tre­ten las­sen (§ 134 III 1 AktG). Es ist auch mög­lich, dass der Aktio­när einen ande­ren ermäch­tigt, im eige­nen Namen das Stimm­recht für Aktien aus­zu­üben, die ihm nicht gehö­ren” (§ 129 III 1 AktG; sog. Legi­ti­ma­ti­ons­zes­sion; im Teil­neh­mer­ver­zeich­nis wird pra­xis­üb­lich Fremd­be­sitz” ver­merkt). Die Vor­aus­set­zun­gen die­ser Legi­ti­ma­ti­ons­zes­sion sind unklar, wes­halb sie in strei­ti­gen Haupt­ver­samm­lun­gen bzw. Anfech­tungs­pro­zes­sen immer wie­der auf­fällt (zuletzt hier). Eine Ermäch­ti­gung (§ 185 BGB) ist erfor­der­lich, aber ist sie der Ver­samm­lungs­lei­tung nach­zu­wei­sen und ggf. wann? Bedarf es auch der Über­tra­gung des Besit­zes an den Aktien auf den Ermäch­tig­ten? Das Kam­mer­ge­richt Ber­lin hat diese Frage bejaht (10.12.2009 — 23 AktG 1/09). Begrün­dung: Das Stimm­recht könne nicht von der Aktie abge­spal­ten und nicht ohne sie über­tra­gen wer­den. Aber man kann die Legi­ti­ma­ti­ons­zes­sion auch als gesetz­li­che Aus­nahme vom Abspal­tungs­ver­bot ver­ste­hen. Dann genügt die Ermäch­ti­gung, die Besitz­ver­hält­nisse kön­nen unver­än­dert bleiben. 

Gele­gent­lich einer Akti­en­rechts­no­velle 2014 ff gehört die Legi­ti­ma­ti­ons­zes­sion abge­schafft (ersatz­lose Strei­chung von § 129 III AktG). Man braucht sie nicht – außer zur Beschäf­ti­gung von Aktienrechtsjuristen … 

Noack/​Zetzsche im Köl­ner Kom­men­tar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 129 Rn. 59: Diese dubiose Rechts­fi­gur hatte wohl eine Berech­ti­gung zu den Zei­ten, als die Akti­en­ur­kunde zur Legi­ti­ma­tion üblich war. Prä­sen­tierte eine Bank von ihr ver­wahrte und als sol­che erklärte Kun­den­ak­tien, wusste die Gesell­schaft, dass es sich um Fremd­be­sitz han­delt; damit war die Legi­ti­ma­ti­ons­wir­kung der Wert­pa­pier­vor­lage in Frage gestellt. Dar­aus erwuchs die Not­wen­dig­keit einer Ermäch­ti­gung zur Rechts­aus­übung für den Depot­kun­den. Die Gesell­schaft sollte sich nicht darum küm­mern müs­sen, aus wel­chem Recht das Wert­pa­pier prä­sen­tiert wurde. Mit der Spe­zi­al­re­ge­lung der Aus­übung des Stimm­rechts durch Kre­dit­in­sti­tute (erst § 114 Abs. 4 AktG 1937, jetzt § 135 AktG) ent­fiel die Not­wen­dig­keit für diese Kon­struk­tion. Jeden­falls ist mit dem Über­gang zum urkund­s­lo­sen Legi­ti­ma­ti­ons­sys­tem der Beweg­grund einer Ver­ein­fa­chung der Ver­wal­tungs­ab­läufe nicht mehr durch­grei­fend. Es wird im Gegen­teil sehr kom­pli­ziert: Eine Besitz­über­tra­gung ist nur noch in absurd geküns­tel­ter Weise (mehr­fach gestuf­ter mit­tel­ba­rer Besitz an einer im Tre­sor lie­gen­den Glo­bal­ur­kunde) kon­stru­ier­bar. In Wahr­heit ist die Legi­ti­ma­ti­ons­zes­sion eine Abspal­tung der HV-bezo­ge­nen Mit­glied­schafts­rechte – also ein Vor­gang, den es nach der rei­nen Lehre nicht geben darf.”

Ergän­zung: Instruk­tiv und wei­ter­füh­rend Bayer/​Scholz, Der Legi­ti­ma­ti­ons­ak­tio­när – Aktu­elle Fra­gen aus der gericht­li­chen Pra­xis, NZG 2013, 721 ff.

Ein Kommentar

  1. Unein­ge­schränkte Zustim­mung. Schö­ner Hin­weis auf die his­to­ri­schen Wur­zeln. Heute ist die Figur des Legi­ti­ma­ti­ons­ak­tio­närs nicht nur ein dog­ma­ti­scher Bruch (Stich­wort: Abspal­tungs­ver­bot), son­dern m.E. auch eine Ursa­che dafür, dass das Akti­en­re­gis­ter die ihm durch § 67 I AktG zuge­wie­sene Funk­tion nicht wirk­lich erfül­len kann.

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