Institut der Wirtschaftsprüfer: Neukonzeption der Kapitalerhaltung und Ausschüttungsbemessung

Mit Blick auf die Wah­rung der Wett­be­werbs­fä­hig­keit des deut­schen Gesell­schafts­rechts befür­wor­tet das IDW die Abschaf­fung des gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Min­dest­ka­pi­tals. Das IDW geht davon aus, dass durch die vor­ge­ge­be­nen Beträge (50.000 € für AG bzw. 25.000 € für GmbH) kein wirk­sa­mer Gläu­bi­ger­schutz erreicht wer­den kann. Gläu­bi­ger wären fortan gehal­ten, beson­dere Maß­nah­men zur Absi­che­rung ihrer For­de­run­gen zu tref­fen”. Aller­dings heißt es auch, auf gesetz­li­che Vor­schrif­ten zum Gläu­bi­ger­schutz könne nicht ver­zich­tet wer­den, wenn der not­wen­dige Inter­es­sen­aus­gleich zwi­schen Gläu­bi­gern und Anteils­eig­nern mög­lichst effi­zi­ent bewirkt wer­den solle. Wel­che gesetz­li­chen Vor­schrif­ten dies sind, bleibt in der Erklä­rung offen.

Des Wei­te­ren wird für die Aus­schüt­tung an Gesell­schaf­ter ein Sol­venz­test vor­ge­schla­gen. Die­sem Test, der Finanz­sta­tus und Liqui­di­täts­pla­nung umfasst, sol­len sich Unter­neh­men unter­zie­hen, die nach IFRS bilan­zie­ren. Ob der Sol­venz­test auch nach HGB bilan­zie­rende Gesell­schaf­ten beträfe, wird nicht gesagt.

Inwie­fern die 1 Mil­lion GmbHs davon betrof­fen wären, bleibt eben­falls unklar. Offen­bar hat das IDW nur die mitt­lere und große Kapi­tal­ge­sell­schaft im Auge, wenn es heißt: Der Jah­res­ab­schluss und damit die ver­mö­gens­ori­en­tierte Beur­tei­lung des Aus­schüt­tungs­po­ten­ti­als unter­liegt der gesetz­li­chen Abschluss­prü­fung.” Die meis­ten GmbHs sind kleine Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (§ 267 HGB), deren Abschlüsse nicht prü­fungs­pflich­tig sind. 

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