EU-Aktionärsrechterichtlinie: Beratung in den Ausschüssen des EU-Parlaments

Am Wochen­an­fang haben sich der (feder­füh­rende) Rechts­aus­schuss und der (mit­be­ra­tende) Wirt­schafts­aus­schuss des EU-Par­la­ments mit dem Komis­si­ons­vor­schlag einer Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie befasst. Den Bera­tun­gen zugrunde lagen Berichte der Abge­ord­ne­ten Lehne (hier) und Klinz (hier). Beide Bericht­erstat­ter begrü­ßen das Vor­ha­ben grundsätzlich. 

Zum beson­ders umstrit­te­nen Fra­ge­recht erläu­tert der Bericht­erstat­ter für den Rechts­aus­schuss: Hin­sicht­lich des von der Kom­mis­sion ange­reg­ten Fra­ge­rechts (Arti­kel 9) wird vor­ge­schla­gen, dass Unter­neh­men die Fra­gen, die vor der Haupt­ver­samm­lung gestellt wer­den, spä­tes­tens auf der Haupt­ver­samm­lung beant­wor­ten müs­sen. Fra­gen, die von Inha­bern bzw. vom Inha­ber von einem Pro­zent des Akti­en­ka­pi­tals gestellt wer­den, müs­sen unab­hän­gig von der Haupt­ver­samm­lung in einer ange­mes­se­nen Frist beant­wor­tet wer­den (qua­li­fi­zier­tes Fra­ge­recht); die Unter­neh­men tra­gen die Ver­ant­wor­tung für die Beant­wor­tung die­ser qua­li­fi­zier­ten” Fra­gen. Dar­über hin­aus brau­chen etwaige Anfech­tungs­rechte von Aktio­nä­ren, nicht auf Fra­gen vor der Haupt­ver­samm­lung aus­ge­dehnt zu werden.” 

Beide Berichte sehen vor, dass zwi­schen Inha­ber- und Namens­ak­tien mit Blick auf die Stich­tage dif­fe­ren­ziert wird. Beide Berichte hal­ten daran fest, dass die Ver­tre­tung des Aktio­närs auf der Haupt­ver­samm­lung unbe­schränkt sein soll; nur Inter­es­sen­kon­flikte müss­ten regu­liert werden. 

Was fehlt? In bei­den Berich­ten wird nicht auf das Drei­eck Aktio­när-Inter­me­diär-Gesell­schaft” ein­ge­gan­gen, obwohl das Sys­tem der Akti­en­kon­ten auf die­ser Bezie­hung beruht. S. auch den Vor­schlag des Euro­pean Cor­po­rate Gover­nance Forums. 

Und es man­gelt (wie auch dem Richt­li­ni­en­vor­schlag) an einer Per­spek­tive über die her­kömm­li­che Prä­senz-Ver­samm­lung hin­aus. Es ist zwar einer­seits ver­ständ­lich, dass die Rechts­po­li­tik an der vor­ge­fun­de­nen, aus ver­gan­ge­nen Jahr­hun­der­ten stam­men­den Form der Anle­ger­mit­wir­kung fest­hält. Aber für eine Rege­lung, die in die Zukunft wei­sen soll, ist die Fest­schrei­bung einer Ver­samm­lung als Mit­tel der Infor­ma­tion und Beschluss­fas­sung wenig sinn­voll. Was ist das für ein Dis­kus­si­ons­fo­rum” (Bericht­erstat­ter Klinz über die Haupt­ver­samm­lung), zu dem nur wenige Aktio­näre tat­säch­lich Zugang haben — weil die Ent­fer­nun­gen schon im natio­na­len Rah­men, erst Recht im euro­päi­schen Bin­nen­markt für einen Besuch zu groß sind. Das Inter­net als Kom­mu­ni­ka­ti­ons­me­dium für Aktio­näre wird kaum erkannt, viel­mehr sprach­lich als elek­tro­ni­sches Hilfs­mit­tel” abgetan. 

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