Ist die SUP super?

Das Akro­nym SUP steht bis­lang für eine Trend­sport­art – und künf­tig auch für eine Gesell­schafts­rechts­form: Socie­tas Unius Per­so­nae”. So wird die Ein­per­so­nen­ge­sell­schaft hei­ßen, die nach dem Richt­li­ni­en­vor­schlag der EU-Kom­mis­sion vom 9.4.2014 in den Mit­glied­staa­ten ein­ge­führt wer­den soll. Die SUP hat das Zeug, das Gesell­schafts­recht (nach deut­schem Ver­ständ­nis) kräf­tig umzukrempeln.

Die SUP wird eine rechts­fä­hige Kapi­tal­ge­sell­schaft mit nur einem Gesell­schaf­ter sein. Eine SUP kann von einer natür­li­chen oder einer juris­ti­schen Per­son gegrün­det wer­den. Der Grün­der hat die freie Wahl unter den 28 Mit­glied­staa­ten; eine Bin­dung von Sat­zungs- und Ver­wal­tungs­sitz besteht nicht.

Die Grün­dung soll ganz ein­fach sein: Es gibt eine offi­zi­elle elek­tro­ni­sche Vor­lage (Art. 11), die online in das aus­ge­wählte Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wird (Art. 14 III). Nach spä­tes­tens drei Tagen ist eine Ein­tra­gungs­be­schei­ni­gung aus­zu­stel­len. Ein Notar (wie bei der GmbH und UG-haf­tungs­be­schränkt) ist nicht beteiligt.

Der ein­zige Gesell­schaf­ter haf­tet nicht den Gläu­bi­gern. Er haf­tet sei­ner SUP in Höhe des gezeich­ne­ten Stamm­ka­pi­tals (Art. 7 II). Der Min­dest­be­trag ist ledig­lich 1 Euro (Art. 161).

Eine gesetz­li­che Rück­la­gen­bil­dung darf es nicht geben (Art. 16 IV; anders § 5a III GmbHG für die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft). Viel­mehr dient ein Sol­venz­test mit­tel­bar dem Gläu­bi­ger­schutz. Der Geschäfts­füh­rer hat eine Beschei­ni­gung zu erstel­len (und zu ver­öf­fent­li­chen), wonach die SUP in dem auf die Gewinn­aus­schüt­tung fol­gen­den Jahr in der Lage sein wird, ihre Schul­den bei Fäl­lig­keit im nor­ma­len Geschäfts­gang zu beglei­chen (Art. 18 III). Geschäfts­füh­rer und Gesell­schaf­ter (was iden­tisch sein kann) haf­ten für die Gewinn­aus­schüt­tung, wenn sie wuss­ten oder hät­ten wis­sen müs­sen, dass diese mit Blick auf die Sol­venz fehl­sam war (Art. 18 V).

Einen Bin­nen­markt­be­zug braucht die SUP nicht auf­zu­wei­sen. Es wäre also auch mög­lich, dass ein Gast­wirt seine Kneipe in der Düs­sel­dor­fer Alt­stadt als SUP betreibt.

Die geschil­der­ten Kern­ele­mente des RL-Vor­schlags las­sen auf­hor­chen. Am Anfang nur digi­tale Regis­trie­rung, kein Notar und kein Kapi­tal­ein­satz, dafür die mög­li­che Haf­tung bei Insol­venz im Jahr nach der Gewinn­aus­schüt­tung. Einige im Zuge der MoMiG-Reform des Jah­res 2008 dis­ku­tier­ten Kon­zepte tau­chen in euro­päi­schem Gewand wie­der auf. Sei­ner­zeit wurde nur, aber immer­hin, die Ein-Euro-Unter­neh­mer­ge­sell­schaft umge­setzt. Eine gesetz­lich ange­ord­nete Haf­tung für Sol­venz gefähr­dende Ent­nah­men gibt es dort nicht. Inso­fern ist die SUP stren­ger zu ihrem Inha­ber. Kommt es zu einer Liqui­di­täts­krise im Fol­ge­jahr, muss der Gesell­schaf­ter zurück­zah­len, wenn diese Krise für ihn abseh­bar war. Um Letz­te­res wer­den sich die Pro­zesse dre­hen und es wird dau­ern, bis die nötige Rechts­si­cher­heit erreicht ist.

Die SUP ist eine halbe” neue Rechts­form. Neu ist das geschil­derte Grün­dungs- und Haf­tungs­re­gime, wäh­rend im Übri­gen das mit­glied­staat­li­che Recht gilt. Das ist hier­zu­lande das GmbH-Gesetz. Danach wäre eine Gesell­schafter­liste zu füh­ren und die Ver­äu­ße­rung des Anteils nota­ri­ell zu beur­kun­den. Die SUP würde als Han­dels­ge­sell­schaft (§ 13 III GmbHG) und damit als Form­kauf­mann ein­zu­ord­nen sein. Bei einer hin­rei­chen­den Arbeit­neh­mer­zahl ist ein mit­be­stimm­ter Auf­sichts­rat zu bil­den (Drit­telbG, Mit­bestG). Damit kann von einer EU-ein­heit­li­chen Rechts­form nicht die Rede sein, son­dern von 28 ver­schie­de­nen Aus­prä­gun­gen der als SUP ver­fass­ten Einpersonengesellschaft.

Ein aus Sicht der Kom­mis­sion und der übri­gen Pro­mo­to­ren des RL-Vor­schlags gro­ßer Charme liegt darin, dass eine Mehr­heit im Minis­ter­rat genügt, wäh­rend bei dem (geschei­ter­ten und zurück­ge­zo­ge­nen) SPE-Vor­ha­ben („Euro-GmbH”) Ein­stim­mig­keit von­nö­ten gewe­sen wäre.

Ein Steh­padd­ler kann ins Was­ser fal­len – wie mag es der SUP der EU ergehen?

Bei­trag eben­falls erschie­nen im Han­dels­blatt-Rechts­board.


5 Kommentare

    1. Und das freut Sie??
      es gibt schon einige in Deutsch­land die ableh­nende Kom­men­tare zur SUP geschrie­ben haben, aber die Wis­sen­schaft” freut sich. Vor­geb­lich aus Bedürf­nis für KMU soll etwas auf den Weg, was auch Groß­kon­zerne nut­zen kön­nen, aber die Wis­sens­schaft freut sich..

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