Das OLG Celle hat am 2.5.2007 entschieden (9 W 26/07): Ein russischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Russland kann nicht als Geschäftsführer einer GmbH im Handelsregister eingetragen werden. Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers sei nur dann sichergestellt, wenn die jederzeitige Möglichkeit besteht, in das Inland einzureisen. Ein russischer Staatsbürger genießt nicht die Freizügigkeit des EU-Vertrages. Er ist auch nicht Angehöriger eines im Anhang II der EU-Visum-Verordnung aufgeführten Staaten, die für zeitlich begrenzte Aufenthalte keine Aufenthaltsgenehmigung benötigen und für bis zu drei Monaten jährlich jederzeit einreisen können. Vielmehr benötigt er zur Einreise in jedem Fall einen Aufenthaltstitel. Unter diesen Umständen kann der in Aussicht genommene Geschäftsführer insbesondere in Krisenzeiten des Unternehmens, wenn z. B. Verhandlungen mit Geschäftspartnern und Gläubigern zu führen sind, nicht ordnungsgemäß agieren.
Dieser Beschluss reiht sich ein in die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln, Hamm und Zweibrücken. Anderer Auffassung ist aber das OLG Dresden (GmbHR 2003, 537). Leider wird der BGH damit nicht befasst, da — so das OLG Celle — die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG nicht erfüllt seien (da hier ein FG-Verfahrensbeschluss und dort ein Berufungsurteil vorliege).
Das Problem der Entscheidung ist, dass sie weitere Anforderungen an die Person eines Geschäftsführers stellt als das GmbHG in § 6 vorsieht. Das Postulat, jederzeit im Inland in Person voll handlungsfähig zu sein, steht neben dem Gesetz. Jedenfalls in Zukunft wird diese Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden können, wenn eine GmbH auch im Ausland betrieben werden kann (MoMiG-RegE zu § 4a GmbHG).
Schreiben Sie einen Kommentar