Ist ein Nicht-EU-Bürger als GmbH-Geschäftsführer inhabil?

Das OLG Celle hat am 2.5.2007 ent­schie­den (9 W 26/07): Ein rus­si­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger mit Wohn­sitz in Russ­land kann nicht als Geschäfts­füh­rer einer GmbH im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Die Erfül­lung der gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen eines Geschäfts­füh­rers sei nur dann sicher­ge­stellt, wenn die jeder­zei­tige Mög­lich­keit besteht, in das Inland ein­zu­rei­sen. Ein rus­si­scher Staats­bür­ger genießt nicht die Frei­zü­gig­keit des EU-Ver­tra­ges. Er ist auch nicht Ange­hö­ri­ger eines im Anhang II der EU-Visum-Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten Staa­ten, die für zeit­lich begrenzte Auf­ent­halte keine Auf­ent­halts­ge­neh­mi­gung benö­ti­gen und für bis zu drei Mona­ten jähr­lich jeder­zeit ein­rei­sen kön­nen. Viel­mehr benö­tigt er zur Ein­reise in jedem Fall einen Auf­ent­halts­ti­tel. Unter die­sen Umstän­den kann der in Aus­sicht genom­mene Geschäfts­füh­rer ins­be­son­dere in Kri­sen­zei­ten des Unter­neh­mens, wenn z. B. Ver­hand­lun­gen mit Geschäfts­part­nern und Gläu­bi­gern zu füh­ren sind, nicht ord­nungs­ge­mäß agieren. 

Die­ser Beschluss reiht sich ein in die Recht­spre­chung der Ober­lan­des­ge­richte Köln, Hamm und Zwei­brü­cken. Ande­rer Auf­fas­sung ist aber das OLG Dres­den (GmbHR 2003, 537). Lei­der wird der BGH damit nicht befasst, da — so das OLG Celle — die Vor­aus­set­zun­gen des § 28 Abs. 2 FGG nicht erfüllt seien (da hier ein FG-Ver­fah­rens­be­schluss und dort ein Beru­fungs­ur­teil vorliege). 

Das Pro­blem der Ent­schei­dung ist, dass sie wei­tere Anfor­de­run­gen an die Per­son eines Geschäfts­füh­rers stellt als das GmbHG in § 6 vor­sieht. Das Pos­tu­lat, jeder­zeit im Inland in Per­son voll hand­lungs­fä­hig zu sein, steht neben dem Gesetz. Jeden­falls in Zukunft wird diese Recht­spre­chung nicht auf­recht erhal­ten wer­den kön­nen, wenn eine GmbH auch im Aus­land betrie­ben wer­den kann (MoMiG-RegE zu § 4a GmbHG). 

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