LUnter der Minderheit stellt man sich normalerweise eine Beteiligung im eher einstelligen Prozentbereich vor. Überspringt sie die 5%-Hürde, dann kann es eine „Einberufung auf Verlangen einer Minderheit” (amtliche Überschrift des § 122 AktG) und eine Ergänzung der Tagesordnung geben. Diese Norm nützen zurzeit die beiden Großaktionäre der VW-AG für ihre unterschiedlichen Vorstellungen über eine Satzungsklausel: siehe den elektronischen Bundesanzeiger vom 20.3.2008.
§ 26 der Satzung der VW-AG legt (ebenso wie § 4 Abs. 3 VW-Gesetz) fest, dass eine „Mehrheit von mehr als vier Fünftel” für Satzungsänderungen etc. erforderlich. Die Porsche Holding SE will die Klausel streichen, die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft mbH (Land Niedersachsen) will sie beibehalten. Dies ist freilich ein Nebenkriegsschauplatz, denn entscheidend wird das (neue) VW-Gesetz. Wie sind insoweit der die Sätze des EuGH zu interpretieren (Rn. 50, 51, 56)?
„§ 4 Abs. 3 VW-Gesetz stellt damit ein Instrument bereit, das den öffentlichen Akteuren ermöglicht, sich mit einer geringeren Investition als nach dem allgemeinen Gesellschaftsrecht erforderlich eine Sperrminorität vorzubehalten, mittels deren sie wichtige Entscheidungen blockieren können. Indem § 2 Abs. 1 VW-Gesetz das Stimmrecht auf ebenfalls 20 % begrenzt, vervollständigt er einen rechtlichen Rahmen, der diesen öffentlichen Akteuren die Möglichkeit einräumt, mit einer solchen, geringeren Investition wesentlichen Einfluss auszuüben. … Daher stellt das Zusammenspiel von § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 VW-Gesetz eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG dar.”
Das BMJ meint, der Gerichtshof habe das 80%-Erfordernis nur in Zusammenhang mit dem 20%-Limit für unvereinbar mit der Kapitalverkehrsfreiheit erklärt. Dagegen hält die Porsche Holding SE in der Begründung zur ergänzten Tagesordnung, der EuGH habe „schließlich die Europarechtswidrigkeit von § 4 Abs. 3 des VW-Gesetzes festgestellt.”
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