Bei einem Festakt in Nürnberg hat die bayerische Justizministerin Dr. Beate Merk heute die Einführung einer gesetzlichen Karenzzeit für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften zur Diskussion gestellt, mit der ein zeitlich unmittelbarer Wechsel in den Aufsichtsrat derselben Gesellschaft verhindert wird. Merk: „Mit gutem Grund heißt es im Deutschen Corporate Governance Kodex, dass ein Wechsel von Vorstandsmitgliedern in den Aufsichtsrat nicht die Regel sein soll. Der bisherige Vorstand muss dort an der Kontrolle seiner eigenen früheren Arbeit mitwirken. Das schafft Interessenkonflikte, die mit einer Karenzzeit von zwei bis drei Jahren vermieden würden. Auf das Wissen des ehemaligen Vorstands könnte die Gesellschaft währenddessen auch über einen Beratervertrag zugreifen.”
Im Deutschen Corporate Governance Kodex heißt es (Nr. 5.4.2): „Eine unabhängige Beratung und Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat wird auch dadurch ermöglicht, dass dem Aufsichtsrat nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands angehören sollen …”.
Diese Empfehlung (dazu § 161 AktG) scheint mir gegenüber einer starren gesetzlichen Karenzzeitregelung vorzugswürdig.
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