Karenzzeit für Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat?

Bei einem Fest­akt in Nürn­berg hat die baye­ri­sche Jus­tiz­mi­nis­te­rin Dr. Beate Merk heute die Ein­füh­rung einer gesetz­li­chen Karenz­zeit für Vor­stands­mit­glie­der von Akti­en­ge­sell­schaf­ten zur Dis­kus­sion gestellt, mit der ein zeit­lich unmit­tel­ba­rer Wech­sel in den Auf­sichts­rat der­sel­ben Gesell­schaft ver­hin­dert wird. Merk: Mit gutem Grund heißt es im Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex, dass ein Wech­sel von Vor­stands­mit­glie­dern in den Auf­sichts­rat nicht die Regel sein soll. Der bis­he­rige Vor­stand muss dort an der Kon­trolle sei­ner eige­nen frü­he­ren Arbeit mit­wir­ken. Das schafft Inter­es­sen­kon­flikte, die mit einer Karenz­zeit von zwei bis drei Jah­ren ver­mie­den wür­den. Auf das Wis­sen des ehe­ma­li­gen Vor­stands könnte die Gesell­schaft wäh­rend­des­sen auch über einen Bera­ter­ver­trag zugreifen.” 

Im Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex heißt es (Nr. 5.4.2): Eine unab­hän­gige Bera­tung und Über­wa­chung des Vor­stands durch den Auf­sichts­rat wird auch dadurch ermög­licht, dass dem Auf­sichts­rat nicht mehr als zwei ehe­ma­lige Mit­glie­der des Vor­stands ange­hö­ren sollen …”. 

Diese Emp­feh­lung (dazu § 161 AktG) scheint mir gegen­über einer star­ren gesetz­li­chen Karenz­zeit­re­ge­lung vorzugswürdig. 

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