NRW will Basisgesellschaft mit beschränkter Haftung”

Der bis­her nur in Insi­der­krei­sen seit Herbst 2005 zir­ku­lie­rende Ent­wurf eines Geset­zes zur Ver­ein­fa­chung der Grün­dung von Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung (GVGG-Ent­wurf)” steht in einer geläu­ter­ten Fas­sung seit kur­zem beim NRW-Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums online. Das gericht­li­che Ver­fah­ren zur Ein­tra­gung einer GmbH im Han­dels­re­gis­ter soll ver­kürzt wer­den. Man will dem Vor­drin­gen aus­län­di­scher Gesell­schafts­for­men eigene attrak­tive Gesell­schafts­form ent­ge­gen zu stel­len, die sich hin­sicht­lich der Aus­ge­stal­tung des Innen­ver­hält­nis­ses wie auch der Rechts­be­zie­hun­gen nach außen, nament­lich auch des Gläu­bi­ger­schut­zes, in das deut­sche Gesamt-Rechts­sys­tem ein­fügt und damit für ihre Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer, aber auch für die Geschäfts­part­ner, leicht ver­ständ­lich und hand­hab­bar ist.” 

Wesent­li­che Regeln für eine Basis-GmbH: 

  • Mus­ter­sat­zung (auf Grund Rechts­ver­ord­nung des BMJ). 
  • Grün­dung nur durch (höchs­tens 5) natür­li­che Personen. 
  • Stamm­ka­pi­tal: 2 500 Euro in Geld; Sach­ein­la­gen sind unzulässig. 
  • Wenn durch Kapi­tal­erhö­hung der Betrag von 25 000 Euro erreicht wird, gilt das all­ge­meine GmbH-Recht.

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