Bayern will, dass bundesgesetzlich ein „Kaufmann mit beschränkter Haftung” eingeführt wird.
Die neue Rechtsfigur soll als § 4 HGB geregelt werden: „Der Kaufmann kann seine Haftung für Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes aufbestimmte Vermögensgegenstände gemäß den nachfolgenden besonderen Vorschriften beschränken.”
Aus der Begründung des Gesetzentwurfs: „Existenzgründer, nichtkaufmännische Einzelunternehmer sowie eingetragene Kaufleute können ihre Haftung mit der Eintragung der Firma und des haftungsbeschränkenden Zusatzes in das Handelsregister beschränken. Die beschränkte Haftung ist zudem im Geschäftsverkehr transparent zu machen. Haftung in diesem Sinn meint die Haftung für Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes. Zivilrechtlich findet in der Person des Kaufmanns eine Trennung zwischen dem privaten und dem für Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes haftenden Vermögen statt. Die Durchführung und Aufrechterhaltung dieser zivilrechtlichen Vermögenstrennung stellt den Dreh- und Angelpunkt für die Gewährung der Haftungsbeschränkung dar.”
Ich bin zurückhaltend bis ablehnend gegenüber Vorschlägen, die auf Existenzgründer fokussieren (so auch der NRW-Entwurf). Denn bald ist man eben kein Gründer mehr — und dann? Systematisch scheint mir der Einzelkaufmann mbH nicht zu passen: wenn einer den mbh-Status hat, warum dann nicht zwei? Die wären aber GbR/OHG, dh voll in der Haftung. Vielfach ist es doch so, dass zwei, drei Kumpels etwas machen wollen. Rechtstechnisch ist der Entwurf in vielen Punkten problematisch, die angestrebte Vermögenstrennung lässt sich wohl nicht durchhalten.
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