Mehrtägige Hauptversammlungen wegen der EU-Aktionärsrechterichtlinie?

Wird die Richt­li­nie wie ange­dacht umge­setzt, dro­hen mehr­tä­gige Ver­an­stal­tun­gen”. So wird der Brüs­se­ler DAI-Reprä­sen­tant im heu­ti­gen Han­dels­blatt (Print­aus­gabe, S. 15) zitiert. Der Arti­kel im Han­dels­blatt führt wei­ter aus, der RL-Ent­wurf sehe vor, das künf­tig euro­pa­weit jeder Anteils­eig­ner zu Wort kom­men (soll), egal ob er am Tagungs­ort prä­sent oder sich ‑kurz­zei­tig- per Inter­net zuschaltet”. 

Die vor­ge­schla­gene Rege­lung der Richt­li­nie in Art. 9 lau­tet (Aus­zug):

1. Die Aktio­näre haben das Recht, auf der Haupt­ver­samm­lung münd­lich Fra­gen zu stel­len und/​oder dies vor der Haupt­ver­samm­lung in schrift­li­cher oder elek­tro­ni­scher Form zu tun.
2. Die Emit­ten­ten ant­wor­ten auf die Fra­gen der Aktio­näre, vor­be­halt­lich der Maß­nah­men, die die Mit­glied­staa­ten unter Umstän­den ergrei­fen oder den Emit­ten­ten zu ergrei­fen gestat­ten, um den ord­nungs­ge­mä­ßen Ablauf der Haupt­ver­samm­lun­gen sowie ihre Vor­be­rei­tung und den Schutz der Ver­trau­lich­keit und der Geschäfts­in­ter­es­sen der Emit­ten­ten zu gewähr­leis­ten. Eine Ant­wort gilt als erteilt, wenn die ent­spre­chen­den Infor­ma­tio­nen auf der Web­seite des Emit­ten­ten in Form der häu­fig gestell­ten Fra­gen” abruf­bar sind. 

Keine Rede davon, dass sich der Fra­gende zur Haupt­ver­samm­lung per Inter­net zuschal­tet”; das ist der Des­in­for­ma­tion schon recht nahe. Für des Lesens Kun­dige steht im Ent­wurf: vor der Haupt­ver­samm­lung” kön­nen Fra­gen in elek­tro­ni­scher Form gestellt wer­den. In der Haupt­ver­samm­lung sind nur die dort münd­lich gestell­ten Fra­gen zu beant­wor­ten. Am gewohn­ten Ablauf der Haupt­ver­samm­lung änderte sich also gar nichts. — Neu gegen­über dem deut­schen Akti­en­recht ist ledig­lich, dass vor der HV gestellte Fra­gen eben­falls zu beant­wor­ten sind — wie das geschieht, über­lässt der Ent­wurf den Gesell­schaf­ten. Sie könn­ten also auch eine Ant­wort auf ihrer Inter­net­seite geben. Dies wie­derum ent­las­tet die Durch­füh­rung der Haupt­ver­samm­lung (da Aus­kunfts­ver­wei­ge­rung, § 131 Abs. 3 Nr. 7 AktG). 

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