Mit dem EHUG wurden an verschiedenen Stellen drei unscheinbare Worte (§§ 37a , 125a HGB; § 25a Abs. 1 GenG; § 80 AktG; § 35a GmbHG; § 43 Abs. 1 S. 1 SE-AG; § 25 Abs. 1 SCE-Ausführungsgesetz) hinter dem Wort „Geschäftsbriefen” ergänzt: „gleichviel welcher Form”.
Nun hört man hier und da, damit werde Tür und Tor für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen geöffnet. Ein Blick in die einschlägige Kommentarliteratur beruhigt. In der Tat handelt es sich grundsätzlich um eine Marktverhaltensregelung (vgl. § 4 Nr. 11 UWG), so dass ein Verstoß nach dem UWG „unlauter” sein kann.
Dennoch wird der Verstoß gegen die Vorschrift alleine nicht genügen, um eine Abmahnung zu begründen (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 25. Auflage 2007, § 4 Rn. 11.158−11.169). Denn eine Abmahnung nach dem UWG scheidet mangels der nach § 3 UWG zusätzlich erforderlichen Eignung „den Wettbewerb zum Nachteil der … Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen” aus. Erst dann, wenn die Handlung objektiv (!) geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen wird (etwa bei „Einschenken unter Eich-Strich”) kann ein Verstoß gegen Ordnungsvorschriften eine Abmahnung begründen. Die Rechtsprechung hat daher bislang die Abmahnmöglichkeit zu Recht verneint (s. OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 41, 42; LG Berlin WM 1991, 1615).
Dies ist bei Angaben nach § 6 TDG a.F. nach umstrittener Auffassung anders. Dort wird teilweise argumentiert, dass der Inhalt lästigen Nachfragen entzogen wird — also das Ziel des „Verbraucherschutzes” gefährdet wird. Aber die Rechtsprechung sieht selbst dies teilweise anders.
Gerade bei E‑Mails ist eine automatische Signatur technisch allerdings kein Problem, so dass die Pflichtangaben leicht zu machen sind. Auch ist fraglich, ob die Pflicht wirklich neu ist — denn schon früher galt die Pflicht nach einer starken Literaturansicht auch für elektronischen Geschäftsbriefe. Eine Differenzierung nach Fax (dort wohl Pflichtangaben immer schon unstreitig erforderlich) und E‑Mail (dort angeblich kein Erfordernis) war immer schon fragwürdig.
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